Auswirkungen eines Brexits auf Warenlieferungen

Es ist derzeit weiterhin unsicher, ob es nicht doch noch zu einem sog. harten Brexit ohne Vereinbarung zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Großbritannien kommt. Ein harter Brexit hätte einschneidende Auswirkungen auf bestehende Lieferverträge. Dies betrifft Fragen des anwendbaren Rechts und der vereinbarten Lieferbedingungen, insbesondere beim Einsatz von Incoterms.

Es ist derzeit weiterhin unsicher, ob es nicht doch noch zu einem sog. harten Brexit ohne Vereinbarung zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Großbritannien kommt. Ein harter Brexit hätte einschneidende Auswirkungen auf bestehende Lieferverträge. Dies betrifft Fragen des anwendbaren Rechts und der vereinbarten Lieferbedingungen, insbesondere beim Einsatz von Incoterms.

Beim Einsatz von Incoterms ist besondere Sorgfalt angebracht, da die einzelnen Klauseln unterschiedliche Regelungen zur Gefahr- und Kostentragung für Lieferungen nach sich ziehen. Dies kann insbesondere dann zu Problemen führen, wenn im Falle eines harten Brexits Warenlieferungen über die Grenze Großbritanniens wieder der Zollabfertigung unterliegen. Zu klären ist die Kostentragung für die Einfuhrabfertigung und die Verantwortlichkeit für etwaige Lieferverzögerungen im Falle langwieriger Bearbeitungszeiten an der Grenze.

Es empfiehlt sich, für Exporte nach Großbritannien möglichst Vereinbarungen mit einer Ex-Work-Klausel vorzunehmen. In diesem Fall endet die Gefahr und Kostentragung des Lieferanten mit der Bereitstellung der Güter am vereinbarten Abholort, z. B. auf dem Werksgelände in Deutschland.

Bei der Incoterm DDP (geliefert, verzollt, benannter Bestimmungsort) trifft den Lieferanten die Verantwortung für die Einfuhrabfertigung. Deshalb sollte diese Klausel möglichst für Importe aus Großbritannien vereinbart werden.

Sollte DDP in bestehenden Verträgen vereinbart worden sein, bestehen kaum Möglichkeiten, aus der Zollabfertigung entstehende Mehrkosten auf den Kunden überzuleiten. Etwaige Vertragsanpassungen aufgrund von höherer Gewalt dürften in der Regel nicht möglich sein, da seit der Durchführung des Referendums diesbezüglich kein unvorhersehbares Ereignis mehr vorliegt.

Auch bei der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen im Verhältnis zu Großbritannien ergeben sich Konsequenzen. Die entsprechende europäische Verordnung wäre im Falle eines Brexits nicht mehr anwendbar. Es würde dann wieder zu der Anwendung eines 1960 zwischen Deutschland und Großbritannien abgeschlossenen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kommen. Um die Anwendung dieses veralteten Abkommens zu vermeiden, sollten ab sofort Schiedsklauseln vereinbart werden, die die Abwicklung von etwaigen Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung regeln.

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