Die steuerliche Förderung von Forschung & Entwicklung (F&E)
Gesetz in Bundestag und Bundesrat verabschiedet

Eine steuerliche Förderung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ist bereits in vielen Ländern der Erde gegeben; in Deutschland steht eine derartige Begünstigung zur Stärkung des Wirtschafts- und Forschungsstandorts nun auch kurz vor der Einführung ins Gesetz.

Vorrangig begünstigt sollen kleine und mittelständische Betriebe (KMU) sein - nichtsdestotrotz werden künftig auch großen Unternehmen steuerliche Anreize für ihre F&E-Tätigkeiten zu Teil. Nachdem im Mai 2019 ein Gesetzesentwurf von der Bundesregierung verabschiedet wurde und der Bundesrat bereits Ende Juni grundlegend positiv auf die Gesetzesnovelle reagiert hatte, hat der Bundestag mit Datum vom 7. November 2019 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten verabschiedet. Der Bundesrat hat dies mit Datum vom 29. November 2019 ebenfalls getan. 

Das neue Gesetz wird als eigenständiges Nebengesetz zum Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz geschaffen. Anspruchsberechtigte sind grundsätzlich sämtliche Unternehmen, die der Körperschaft- oder Einkommensteuer unterliegen und von keiner anderen steuerlichen Begünstigung bezgl. der förderfähigen Kosten profitieren.

Konkret soll die Förderung im Bereich eigenbetrieblicher Forschung und/ oder Auftragsforschung, aber auch Kooperationsvorhaben unterstützt werden - und zwar in Form von Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder auch experimenteller Entwicklung entsprechend eines speziellen Katalogs. Ein begünstigtes Vorhaben muss darauf abzielen, eine genau definierte Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen durchzuführen -auf Basis der in der AGVO vorgesehenen Definition.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach den angefallenen Personalausgaben des die Zulage beantragenden Unternehmens, also dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die im Bereich der konkreten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit beschäftigt sind sowie den Ausgaben zur Zukunftssicherung dieser Arbeitnehmer. Damit auch dem forschenden Einzelunternehmer eine Förderung ermöglicht wird, sollen künftig maximal 40 €/h (40 Std. die Woche) in den entsprechenden Projekten geltend gemacht werden können. Bei einer maximal zulässigen Bemessungsgrundlage von 2 Mio. € förderfähiger Aufwendungen im Wirtschaftsjahr, beträgt die max. Höhe der Zulage derzeit 500.000 € je Anspruchsberechtigtem.

Die Zulage wird lediglich für Projekte gewährt, deren Beginn zeitlich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2020 angesiedelt sind - d. h. die förderfähigen Aufwendungen müssen nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sein.

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