EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Gemeindestraße

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob bei einer unentgeltlichen Lieferung von Erschließungsanlagen ein Vorsteuerabzug für die zum Bau der Anlage bezogenen Leistungen möglich ist.

Vorliegend hatte eine Gemeinde einem Unternehmer die Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruchs unter der Auflage der Erschließung einer öffentlichen Gemeindestraße, die für den Abtransport des Kalksteins erforderlich war, erteilt. Für die Eingangsleistungen zur Erschließung der Gemeindestraße wurde vom Unternehmer ein Vorsteuerabzug begehrt.

Nach deutschem Recht steht der klagenden Unternehmerin kein Vorsteuerabzug zu. Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht. Dies setzt voraus, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, besteht. Ausnahmsweise ist ein Vorsteuerabzug auch ohne einen solchen unmittelbaren Zusammenhang möglich, wenn die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und sie Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenständen oder erbrachten Dienstleistungen sind.

Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH stellt die erbrachte Baumaßnahme eine unentgeltliche Werklieferung dar. Demnach erfolgt der Leistungsbezug unmittelbar für eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit, sodass der Vorsteuerabzug ausscheidet. Unionsrechtlich erscheint dies aber zweifelhaft. In den Rechtssachen Sveda und Iberdrola hat der EuGH im Zusammenhang mit der Herstellung einer Straße bzw. einer Pumpstation für den Vorsteuerabzug genügen lassen, dass die Kosten für die bezogenen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Einen Zusammenhang zu einer unentgeltlichen Dienstleistung hat er für den Vorsteuerabzug insoweit als nicht problematisch angesehen.

Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist daher: Besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang, sei es zu einem bestimmten steuerpflichtigen Ausgangsumsatz oder aber zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen? Sofern ein solcher Zusammenhang zu bejahen ist, sollte dem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug zustehen. Zudem gilt es zu klären, ob die unentgeltliche Lieferung trotz unternehmerischen Zwecks besteuert werden muss. Ein Vorsteuerabzug könnte im vorliegenden Fall, entgegen der nationalen Beurteilung, also durchaus in Betracht kommen.

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