Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers bei Complianceverstößen

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 29. Mai 2019 entschieden, dass die Kündigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers wegen gravierender Complianceverstöße aus wichtigem Grund erfolgt und keine vorherige Abmahnung voraussetzt sowie fristlos möglich ist.

Das Gericht hat die Klage des ehemaligen Geschäftsführers einer Konzerngesellschaft gegen die von der Gesellschaft ausgesprochene fristlose Kündigung zurückgewiesen. Die Gesellschaft gehört zu einem Konzern, in dem ein einheitliches Compliancesystem zur Einhaltung von Recht, Gesetz und unternehmensinternen Richtlinien etabliert wurde. Teil dieses Programms war eine Konzernrichtlinie zur Vermeidung von Korruption. In dieser war geregelt, dass Provisionen nur schriftlich, unter Wahrung des Vier-Augen-Prinzips und unter Beachtung der geltenden Vertretungsregelung vereinbart werden dürfen.

Der Geschäftsführer tätigte Vereinbarungen mit einem Vermittler von Rohstoffgeschäften, in denen eine nach den Compliancevorgaben des Konzerns zustimmungspflichtige Provision von 4,1 % des Nettoauftragsvolumens vereinbart wurde. Um die erforderliche Zustimmung des Bereichsvorstands zu umgehen, einigte sich der Geschäftsführer mit dem Vermittler darauf, dass im schriftlichen Provisionsvertrag nur eine Provision von 2,9 % des Nettoauftragsvolumens niedergelegt wurde. Der verbleibende Betrag sollte über Neugeschäfte verrechnet werden.

Das Gericht nahm insbesondere auch deshalb eine grobe Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers an, da er gegen die Complianceregeln verstoßen habe. Aufgrund seiner Position als Vorgesetzter sei dies besonders pflichtwidrig, da die Compliancerichtlinien gegenüber den Mitarbeitern an Autorität verlören, wenn sich ein Vorgesetzter erkennbar nicht an ausdrückliche und schriftliche Compliancerichtlinien halte.

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