Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde am 20. August 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. März 2020 in Kraft. Unternehmen ermöglicht es, auch beruflich qualifizierte Fachkräfte aus nicht europäischen Ländern zu beschäftigen.

Hierzu wird zunächst ein einheitlicher Fachkräftebegriff eingeführt, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst. Weitere Voraussetzung für eine Einwanderung ist das Vorliegen eines Arbeitsvertrags.

Die Beschränkungen auf sog. Engpassberufe, die besonders vom Fachkräftemangel betroffen sind, und die verpflichtende Vorrangprüfung, ob nicht auch Deutsche oder Bürgerinnen und Bürger aus der europäischen Union für die Stelle in Frage kommen, entfallen. Für IT-Fachkräfte ist kein formaler Qualifikationsnachweis erforderlich, sofern sie über eine Berufserfahrung von drei Jahren verfügen.

Zusätzlich wird befristet für fünf Jahre die Regelung eingeführt, dass Menschen mit Berufsausbildung für sechs Monate in Deutschland bleiben können, um sich eine Arbeitsstelle zu suchen, wenn sie nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt während des Aufenthaltes bestreiten können. Gleiches gilt für Ausländer bis zum 21. Lebensjahr, die in Deutschland einen Ausbildungsplatz suchen.

Auf Verwaltungsseite soll eine Beschleunigung der Verfahren durch eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und durch beschleunigte Verfahren erreicht werden. Das beschleunigte Verfahren kann von Arbeitgebern „in Vollmacht des Ausländers“ für folgende Fälle beantragt werden:

Berufsausbildung; berufliche Qualifikation

  • Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  • Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • Hochqualifizierte Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

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