Erneut: Musterklauseln zur Gemeinnützigkeit sind verbindlich

Erneut hatte ein Gericht darüber zu entscheiden, ob die Musterklauseln für die Satzung gemeinnütziger Körperschaften im Anhang 1 zu § 60 AO verbindlich sind. Dies hat das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 20. August 2019 klargestellt. Eine wörtliche Übernahme ist zwar nicht erforderlich, grundsätzlich jedoch sinnvoll. In dem zu entscheidenden Fall enthielt die Satzung keine Regelung, nach der der Verein – wörtlich – „selbstlos“ tätig ist.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, die (wenigen) rechtlichen Vorgaben aus der Mustersatzung zu übernehmen. Anderenfalls sind Diskussionen mit dem Finanzamt unvermeidlich. 

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