Stundung der Wegzugsteuer bei Umzug in die Schweiz

Die Wegzugsbesteuerung kann jeden Gesellschafter treffen, der eine Beteiligung an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft von mindestens 1 % im Privatvermögen hält. Wenn ein solcher Gesellschafter seinen Wohnsitz aus Deutschland ins Ausland verlegt, wird ein fiktiver Verkauf seiner Kapitalgesellschaftsbeteiligung unterstellt. Die Einkommensteuer kann dann bis zu ca. 30 % der in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven betragen.

Bei einem Wegzug in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes wird die Wegzugsteuer festgesetzt und zinslos gestundet. Sie ist u.a. erst dann zu zahlen, wenn die Beteiligung verkauft wird (während der Zeit der Ansässigkeit im europäischen Ausland) oder der Gesellschafter in ein Drittland umzieht. Bei einem Rückzug nach Deutschland wird die Steuerfestsetzung aufgehoben.

Bei einem Umzug in ein Drittland ist die Wegzugsteuer sofort fällig. Bisher war strittig, ob dies auch bei einem Wegzug in die Schweiz gilt, da diese weder zur Europäischen Union noch zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört. Allerdings hat die Schweiz mit der Europäischen Union seit dem 21.06.1999 ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen. Der Europäische Gerichtshof entschied deshalb am 26.02.2019, dass die deutsche Finanzverwaltung auch bei einem Wegzug in die Schweiz die zinslose Stundung der Wegzugsteuer zu gewähren hat. Das Urteil ist auf andere Drittstaatenfälle, z.B. bei einem Umzug in die USA, nicht anzuwenden.

Die Wegzugsteuer entfällt, wenn der entsprechende Steuerpflichtige innerhalb von 5 Jahren aus dem Drittland wieder nach Deutschland zurück umzieht. Auf Antrag kann diese Frist auf zehn Jahre verlängert werden.

Eine teilweise Stundung der Wegzugsteuer ist gegen Sicherheitsleistung möglich. Die deutsche Finanzverwaltung muss diese allerdings nicht gewähren. Zudem ist zu beachten, dass Stundungszinsen von 6 % pro Jahr anfallen.

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