Neuregelung der Umsatzsteuer bei Fernverkäufen an Privatpersonen

Im November 2019 wurden die Regelungen zu grenzüberschreitenden Fernverkäufen an Privatpersonen im Rahmen des One-Stop-Shop-Verfahrens durch Änderungen der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. der dazugehörigen Durchführungsverordnung konkretisiert.

 

Bei dem Handel über Online-Marktplätze wird zukünftig ein Reihengeschäft fingiert, bei dem der Betreiber solcher Marktplätze als fiktiver Zwischenhändler auftritt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betreiber

  • bei Verkäufen aus dem Drittland mit einem Wert von max. jeweils 150 € oder
  • bei Warenlieferungen innerhalb der europäischen Union (ohne Wertgrenze) durch Drittlandsunternehmer an Nicht-Unternehmer

 unterstützt hat.

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes wird dann so behandelt, als ob er die Gegenstände selbst geliefert hätte. Folglich muss er die lokale Umsatzsteuer auf sämtliche durch ihn unterstützen Lieferungen, die die oben genannten Merkmale erfüllen, ausweisen und abführen. Dies geschieht im Rahmen des One-Stop-Shop-Verfahrens. Der im Drittland ansässige Verkäufer wird so von Deklarationspflichten in der Europäischen Union befreit. 

Die Umsetzung dieser Regelungen in nationales Recht muss bis zum 1.01.2021 erfolgen.

zurück