Update zur Besteuerung der öffentlichen Hand

Mit der Neuregelung im UStG wurden Kommunen, Landkreise, Kirchen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ursprünglich vor die Herausforderung gestellt, bis zum 31.12.2020 betroffene Sachverhalte aufzuarbeiten, zu beurteilen sowie die damit zusammenhängenden rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen umzusetzen. Mit Datum vom 05.06.2020 wurde nunmehr ein Aufschub bis zum 31.12.2022 gewährt.

Obwohl sich die meisten jPöR bereits in der Schlussphase dieser Aufgabe befinden, bestehen weiterhin viele Anwendungsprobleme in der Praxis. Dem versuchen das BMF wie auch die Landesfinanzverwaltungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten entgegenzuwirken. Erst kürzlich haben sich sowohl das Finanzministerium Schleswig-Holstein als auch das Landesamt für Steuern Niedersachsen zu Einzelfragen geäußert. 

Neben dem altbekannten BMF-Schreiben vom 16.12.2016, in dem grundsätzliche Fragen geklärt werden sollten, veröffentlichte das BMF am 14.11.2019 ein weiteres Schreiben zu der normierten Regelvermutung bei Kooperationen zwischen jPöR. Aufgrund eines drohenden Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission sah sich das BMF gezwungen, den bisher angenommenen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UStG faktisch zu eliminieren. Bei der Regelung zu Kooperationen handelt es sich demnach nur um eine bloße Vermutung, sodass bei der Erfüllung aller Voraussetzungen dennoch zusätzlich ein schädlicher Wettbewerb zu prüfen ist. Dies gebietet in der Praxis absolute Vorsicht. Der Wettbewerbsbegriff ist zu unbestimmt, um umsatzsteuerliche Risiken in Kauf zu nehmen.

Deshalb sollte in Zweifelsfällen bzgl. obiger Regelung im UStG eine verbindliche Auskunft eingeholt werden. Besteht jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ein Anschluss- und Benutzungszwang, sind Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen. Der Vorschlag einer zeitlich beschränkten Anrufungsauskunft für jPöR zu Abgrenzungsfragen wurde vom BMF mit Schreiben vom 03.04.2020 ebenfalls verworfen.

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