2. Corona-Steuerhilfegesetz

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat am 03.06.2020 Eckpunkte eines umfangreichen Konjunktur- und Zukunftspaketes „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ vorgelegt, mit dem die Folgen der Corona-Krise bewältigt werden sollen. 

Diesem hat unmittelbar nach dem Bundestag nunmehr auch der Bundesrat am 29.06.2020 zugestimmt. Das Gesetz wurde noch am selben Tag vom Bundespräsidenten unterzeichnet und am 30.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist das 2. Corona-Steuerhilfegesetz per 01.07.2020 in Kraft getreten. 

 

Steuerliche Eckpunkte des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes:

  1. Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 auf 16 % und von 7 auf 5 % gesenkt.
  2. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
  3. Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 EUR gewährt. Dieser wird mit dem steuerlichem Kinderfreibetrag verrechnet. Die Auszahlungen erfolgen zu zwei Raten im September und Oktober 2020.
  4. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf 2 Jahre von 1.908 EUR auf 4.008 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
  5. Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. EUR (10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
  6. Einführung einer degressiven Abschreibung i. H. v. 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
  7. Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer mit sich bringen, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.
  8. Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
  9. Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
  10. Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
  11. Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG auf 200.000 EUR erhöht.
  12. Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. EUR im Zeitraum von 2020 bis 2025 (§ 3 Abs. 5 FZulG).
  13. Bei der Verjährungsfrist gilt § 78b Abs. 4 StGB entsprechend. In § 375a AO wird geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. Nach § 376 Abs. 3 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.
  14. Änderung der Umsatzsteuerverteilung (§ 1 FAG)

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