Brexit – Update zu den steuerlichen Auswirkungen

Großbritannien ist zum 01.02.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsphase vor, in der das europäische Recht in und gegenüber Großbritannien grundsätzlich weiter gilt, jedoch ohne Beteiligung Großbritanniens an den europäischen Institutionen. Diese Übergangsphase endet am 31.12.2020, eine Verlängerung ist nicht mehr möglich. Die Parteien ringen noch um ein Freihandelsabkommen für die Zeit ab dem 01.01.2021.

Unabhängig von einem möglichen Freihandelsabkommen gibt es zum 01.01.2021 sicher eintretende Veränderungen, auf die sich Unternehmer bereits jetzt einstellen sollten:

  • Gesellschafter einer britischen Ltd. oder LLP, die eine (eingetragene) Zweigstelle oder eine Betriebstätte in Deutschland haben, müssen ab Januar 2021 eine persönliche Haftung befürchten. Durch kurzfristige Umstrukturierung kann dieses Risiko minimiert werden.
  • Die britische Regierung beabsichtigt, die Freizügigkeit des Reiseverkehrs zu beenden bzw. einzuschränken. Dies bedarf jedoch noch der Zustimmung des britischen Parlaments.
    Danach können Staatsangehörige aller anderen Mitgliedstaaten, des europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz zwar weiterhin ohne Visum nach Großbritannien einreisen, allerdings nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Für andere Aufenthalte, wie z. B. Entsendungen von Mitarbeitern, wird grundsätzlich eine Visumspflicht eingeführt.
  • Im Bereich der Sozialversicherung werden für Entsendungen ab dem 01.01.2021 mangels Übereinkommen zwischen Großbritannien und der Europäischen Union nationale Regeln zur Pflichtversicherung in den fünf Versicherungszweigen gelten.
  • Für die europäischen Außengrenzen zu Großbritannien führt die britische Regierung bis Juli 2021 in drei Stufen Grenzkontrollen ein. Seitens der Europäischen Union gilt die Zollgrenze mit neuen Zollformalitäten ab dem 01.01.2021.
  • Für Geschmacksmuster und Marken sind ab Januar 2021 in der Europäischen Union und Großbritannien getrennte Anmeldungen vorzunehmen.
  • Im Hinblick auf personenbezogene Daten besteht in der Europäischen Union ein einheitlicher Standard. Dieser ist ab Januar 2021 in Großbritannien nicht mehr in gleichem Umfang gegeben. Darum ist im Datenverkehr darauf zu achten, dass der europäische Schutzstandard auch bei der Übersendung von Daten nach Großbritannien sichergestellt ist. Das könnte zum Januar 2021 neue Vereinbarungen erforderlich machen.

Deutsche Unternehmer sollten nicht nur einseitig alle relevanten Aspekte ihrer Geschäfts­beziehungen mit Unternehmenseinheiten und Geschäftspartnern in Großbritannien prüfen. Es ist empfehlenswert, mit britischen Ansprechpartnern in Kontakt zu treten und von beiden Seiten noch einmal zu prüfen, ob die Geschäfts- und Lieferbeziehungen vorbereitet sind.

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