Verlängerung des COVID19-Maßnahmengesetzes um ein Jahr

Mit Verordnung vom 20.10.2020 hat das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz die Geltung des sogenannten COVID19-Maßnahmengesetzes vom 27.03.2020 um ein Jahr bis zum 31.12.2021 verlängert.

Zum COVID19-Maßnahmengesetz hatten wir berichtet (hier verlinkt). Das COVID19-Maßnahmengesetz sieht unter anderem für den Bereich des Gesellschaftsrechts vor, dass Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften erstmals ohne physische Präsenz der Aktionäre als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden dürfen. Beschlüsse der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sollen in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können.

Außerdem sind Umwandlungen eintragungsfähig und damit zulässig, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Soweit das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht können damit Umwandlungen im Ergebnis noch bis zum 31.12.2021 auf die zum 31.12.2020 erstellte Bilanz gestützt werden. Nach der Gesetzeslage vor Beginn der Corona-Pandemie war insoweit ein Zeitraum von acht Monaten maßgeblich.

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