Steuerliche Corona-Hilfsmaßnahmen

Die Covid-19-Pandemie verursacht weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Das Bundesfinanzministerium möchte Unternehmen durch eine Verlängerung bestimmter steuerlicher Fristen und die Aussetzung von Vollzugsmaßnahmen unterstützen:

  • Unternehmen und Selbständige, die durch die Corona-Pandemie unmittelbar betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für 2021 sowie die Stundung der in den nächsten Wochen fälligen Steuerzahlungen für Vorjahre beantragen. Bei der Prüfung der Anträge durch die Finanzverwaltung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Vorauszahlungen sind am Ende des Jahres 2021 anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen und ggfs. anzupassen. 
  • Bis zum 30.06.2021 wird seitens der Finanzverwaltung auf Vollstreckungsmaßnahmen und auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen verzichtet, wenn der Schuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie betroffen ist. 
  • Obwohl seit dem 01.01.2021 wieder die bisherigen Umsatzsteuersätze von 19% bzw. 7% gelten, bleibt der ermäßigte Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 7% für die Abgabe von Speisen bis zum 31.12.2022 bestehen. 
  • Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer kann auch im Jahr 2021 auf Antrag teilweise oder ganz herabgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen die unmittelbare Corona-Betroffenheit nachweist und der Antrag bis zum 31.03.2021 eingereicht wird. 
  • Entgeltliche Überlassungen von medizinischem Personal, Räumlichkeiten und Sachmitteln durch steuerbegünstigte Körperschaften im Zusammenhang mit der Corona-Bekämpfung können auch im Jahr 2021 vorrangig dem Zweckbetrieb zugeordnet werden und unterliegen im Rahmen der Freigrenze keiner Umsatzbesteuerung.

 

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