Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung

Die Finanzverwaltung setzt mit diesem Schreiben die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs um. Es ist nun möglich, eine nicht ordnungsgemäße Rechnung rückwirkend zu berichtigen und somit auch den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zu erhalten.

Für die rückwirkende Berichtigung müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs eine nicht ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, die jedoch grds. berichtigungsfähig ist; eine solche liegt jedoch nur vor, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen in der ursprünglichen Rechnung gegeben sind:

  1. Angaben des Rechnungsausstellers
  2. Angaben des Leistungsempfängers
  3. Leistungsbeschreibung
  4. Entgelt
  5. Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

Wenn eine berichtigungsfähige, aber nicht ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, kann eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zum Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsstellung erfolgen. Die berichtigte Rechnung kann bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vorgelegt werden. Ebenfalls kann die Stornierung der ursprünglichen Rechnung und Neuerteilung eine Rückwirkung ergeben.

Sobald eine der fünf genannten Angaben fehlt, ist eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ausgeschlossen. Ist dies der Fall, wirkt sich der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt aus, zu dem die Rechnung berichtigt und dem Leistungsempfänger vorgelegt wurde. Eine Rechnung kann ebenfalls nicht berichtigt werden, wenn es sich um "falsch" ausgewiesene Umsatzsteuer handelt.

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Die rückwirkende Rechnungsberichtigung stellt eine deutliche Erleichterung dar, da bei einer Rückwirkung keine Zinsen seitens der Finanzverwaltung festgesetzt werden können.

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