Änderungen bei Widerrufsbelehrungen

Der Europäische Gerichtshof hat am 26.03.2020 Anforderungen an Widerrufsbelehrungen für Verbraucherkredite formuliert. Diese sollen jetzt durch eine Gesetzesänderung umgesetzt und auch auf mit Verbrauchern geschlossene Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen ausgeweitet werden. 

Zum wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs gehört die Gestaltung des gesetzlichen Musters für die Widerrufsbelehrung. In der neuen Fassung werden die notwendigen Informationen aufgelistet, welche die schon bisher geltende 14-tägige Widerrufsfrist in Gang setzten. Ohne diese Informationen beginnt die Frist nicht und der Widerruf durch den Kunden kann auch noch später erfolgen.

Die Widerrufsbelehrung soll die Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher verbessern. Diese sollen die Möglichkeit haben die Details direkt in der Belehrung nachlesen zu können, ohne auf Gesetzestexte verwiesen zu werden. Der Europäische Gerichtshof hatte solche Gesetzesverweise in Widerrufsbelehrungen für unvereinbar mit den Richtlinienvorgaben erklärt.

Die bisher einheitliche gesetzliche Vorlage wird durch folgende drei Muster abgelöst, um der Vielzahl von Fallgestaltungen gerecht zu werden:

  • Finanzdienstleistungen (außer Zahlungsdienste),
  • Zahlungsdienstrahmenverträge,
  • Zahlungsdiensteinzelverträge.

Ferner wird das allgemeine Muster für Verbraucherdarlehensverträge angepasst.

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