Besteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern – Neuigkeiten seitens des BMF

Update durch BMF-Schreiben vom 29.03.2022 (hier verlinkt):

Mit Schreiben vom 08.07.2021 hatte das BMF seine Sichtweise zur Besteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern grundlegend geändert. Demnach unterliegen die Tätigkeiten nur dann der USt., wenn die Vergütung zumindest zu 10 % variabel erfolgt. Ferner wurde näher definiert, welche Tätigkeit als unternehmerisch bzw. nicht unternehmerisch zu beurteilen ist. Die aus der Praxis entstandenen Anwendungsfragen wurden nunmehr durch ein neues, unter dem o. g. Datum veröffentlichtes Schreiben in weiten Teilen geklärt; Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem verlinkten BMF-Schreiben. 

 

 

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