Anwendbarkeit des Wohnraummietrechts auf Gewerberaum möglich

Das Landgericht Cottbus hat in einem Urteil September 2020 entschieden, dass die Vorschriften des Wohnraummietsrechts auch bei Gewerberaum anwendbar sein können, und zwar aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Eine solche Vereinbarung ist ohne Weiteres zulässig. Daher sollte vor Abschluss des Mietvertrages – insbesondere bei der Verwendung eines Formulars bzw. Musters − überprüft werden, welche Regelungen Anwendung finden. 

Die Frage nach der Anwendbarkeit des Wohnraummietrechts ist deshalb von großer Bedeutung, da das Wohnraummietrecht u. a. strengere Kündigungsvorschriften beinhaltet. Die Kündigungsfristen verlängern sich im Laufe des Mietverhältnisses und es bedarf eines Kündigungsgrundes, wie dem Eigenbedarf des Vermieters.

Ob ein Kündigungsgrund erforderlich ist, war auch der Streitpunkt in dem zugrunden liegenden Fall. Dort hatte ein bürgerlich rechtlicher Verein eine 13-Zimmer-Wohnung angemietet, um sie seinen Vereinsmitgliedern als Wohn- und Wirkungsstätte zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht des Landgerichts Cottbus handelte es sich zwar um einen Gewerberaummietvertrag. Trotzdem hätten die Parteien zumindest durch ihr schlüssiges Verhalten (sozusagen stillschweigend) vereinbart, dass auf den Vertrag das Wohnraummietrecht Anwendung finde. Und zwar, weil der schriftliche Mietvertrag fettgedruckt mit "Wohnraummietvertrag" überschrieben war, die Miete als „Grundmiete Wohnung“ bezeichnet wurde und der Vertrag auf Vorschriften verweise, die nur auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar sind. Vereinbart war zudem, dass der Mieter die Wohnung nur zu Wohnzwecken nutzen darf. All das weist nach Ansicht des LG Cottbus auf die vereinbarte Anwendung des Wohnraummietrechts hin.

Vor Abschluss eines Mietvertrages sollte daher – insbesondere bei der Verwendung eines Formulars/ Musters – geprüft werden, welche Vorschriften durch die schriftliche Vereinbarung zur Anwendung kommen.

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