Verlängerung der gesetzlichen Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung 

Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, die Geltung der für Aktiengesellschaften (AG) und KGaAs geschaffene COVID-19-Gesetzgebung, zu verlängern – und zwar bis zum 31.08.2022. Demnach können AGs, KGaAs und Europäische Gesellschaften (SE) auch weiterhin von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Hauptversammlung virtuell durchführen zu lassen.

Ob die Durchführung einer Hauptversammlung virtuell erfolgen soll, steht weiterhin im Ermessen des Vorstands. Wie bisher auch, kann der Vorstand eine Präsenzversammlung einberufen. Sollte er sich für die Durchführung der virtuellen Versammlung entschließen, so bedarf dies (weiterhin) der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Anwendbar sind mit der Verlängerung der COVID-19-Gesetzgebung auch die Regelungen zum Rede- und Fragerecht in virtuellen Hauptversammlungen. So kann beispielsweise vorgesehen werden, dass Fragen der Aktionäre bis zu zwei Tage vor der Versammlung einzureichen sind und andernfalls nicht berücksichtigt werden. Auch die Äußerungsmöglichkeiten von Aktionären im virtuellen Raum können stark begrenzt werden.

Nach der genannten Übergangslösung wird in der kommenden Legislaturperiode eine Reform des Rechts der Hauptversammlung erwartet. Als sicher erscheint, dass auch künftig von der generellen Präsenzpflicht abgewichen wird. Inwiefern die übrigen Änderungen über 2022 hinaus bestehen bleiben, ist unklar.

Unabhängig von der momentan bestehenden COVID-19-Gesetzgebung besteht die Möglichkeit, in der Satzung der Gesellschaft umfängliche Regelungen zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen zu treffen. So ist es den Beteiligten möglich, auch unabhängig von der bestehenden Gesetzeslage Rechtssicherheit zu erlangen.

Die Verlängerung der Geltung der genannten Regelung bedeutet zugleich für die Gesellschafterversammlung einer GmbH, dass Beschlüsse bis zum 31.08.2022 ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter schriftlich gefasst werden können.

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