Grundsteuerreform – Erster Bewertungsstichtag steht bevor!

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 musste die Grundsteuer reformiert werden. Die neu zu berechnende Grundsteuer wird ab dem Jahr 2025 zu zahlen sein. Durch die Reform soll die Grundsteuer wieder auf eine rechtssichere Basis gestellt und folglich für Gemeinden als wichtige Einnahmequelle gesichert werden.

Betroffen sind ca. 36 Mio. Immobilien und Grundstücke in ganz Deutschland, die auf den ersten Stichtag - 01.01.2022 - neu bewertet werden müssen. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die elektronische Abgabe einer Feststellungserklärung ab dem 01.07.2022 möglich sein wird.

Im Grundsteuer-Reformgesetz wird das sog. "Bundesmodell" normiert. Gleichzeitig haben einige Länder die Möglichkeit genutzt, vom Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen (Länderöffnungsklausel); NRW wird das Bundesmodell umsetzen.

Die Grundsteuer wird auch zukünftig in 3 Schritten berechnet: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz.

Schritt 1: Berechnung des Grundbesitzwertes - wesentliche Faktoren sind der jeweilige Wert des Bodens (Bodenrichtwert) und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, die u. a. von der sog. Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde abhängt.

Schritt 2: Ausgleich von Wertsteigerungen, die im Vergleich der aktuellen zu den seit 1935 bzw. 1964 nicht mehr aktualisierten Werten entstanden sind; dazu wird die Steuermesszahl jedoch gesenkt.

Schritt 3: Anpassung der Hebesätze durch die Kommunen: Sollte sich in einzelnen Kommunen das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung stark verändern, besteht für sie die Möglichkeit ihre Hebesätze anzupassen.

Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke geht es konkret um 5 Parameter:

  • Grundstücksfläche,
  • Bodenrichtwert,
  • Immobilienart,
  • Alter des Gebäudes,
  • Mietniveaustufe.

Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Gewerbegrundstücke sind weitere Angaben erforderlich.

Für jede einzelne wirtschaftliche Einheit bedarf es einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts gegenüber dem Finanzamt. Dies ist Voraussetzung, damit Städte und Gemeinden ihre Grundsteuer ab dem 01.01.2025 erheben können. Die Erklärung muss bereits im Jahr 2022 elektronisch abgegeben werden, damit die Finanzverwaltung zwei Jahre Zeit hat sämtliche Erklärungen zu veranlagen! Verpflichtet zur Abgabe der Steuererklärung ist derjenige, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist. In der Regel ist dies der Eigentümer des Grundstücks.

Wir werden Sie selbstverständlich bei der Erstellung der notwendigen Erklärungen unterstützen, wenn dies von Ihrer Seite gewünscht ist. Um den anfallenden Mehraufwand zu bewältigen, werden wir dabei auf eine digitale Plattform zurückgreifen, die uns den Datenaustausch und die Kommunikation mit Ihnen erleichtern soll. Derzeit sind jedoch noch nicht alle technischen Voraussetzungen geschaffen, um mit einer Erstellung der Erklärungen zu beginnen. Wir gehen derzeit davon aus, dass wir zum Ende des 1.Quartals 2022 startbereit sind; hierüber werden wir Sie zeitnah informieren. In der Zwischenzeit können Sie bereits tätig werden und Unterlagen bzw. Informationen zu Ihrem Immobilienbestand zusammentragen, damit der Datenaustausch ab dem 2. Quartal 2022 zügig von Statten gehen kann. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

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