Gesetzentwurf zur Erhöhung des Mindestlohns

Die Bundesregierung hat mit Datum vom 23.02.2022 einen Gesetzentwurf zur Erhöhung des Mindestlohns beschlossen. Dieser sieht vor, den Mindestlohn zum 1.10.2022 auf 12 € pro Stunde zu erhöhen. Gleichzeitig soll die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 € pro Monat angehoben und dynamisch ausgestaltet werden.

Mit Datum vom 23.02.2022 hat die Bundesregierung den Entwurf des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen. Dieser sieht folgende Änderungen zum 1.10.2022 vor:

• Der gesetzliche Mindestlohn liegt derzeit bei 9,82 € und wird zum 1.07.2022 planmäßig auf 10,45 € pro Stunde steigen. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, den Mindestlohn zum 1.10.2022 auf 12,00 € pro Stunde zu erhöhen. Die nächste Anpassung des Mindestlohns wird dann erst wieder zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 1.01.2024 erfolgen. 

• Die Entgeltgrenze für Minijobs soll von derzeit 450 € auf 520 € pro Monat erhöht und zukünftig dynamisch ausgestaltet werden. Sobald der Min­destlohn steigt, wird automatisch auch die Ent­geltgrenze für Minijobs erhöht. Hierbei wird eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum jeweili­gen Mindestlohn zugrunde gelegt.

• Das Überschreiten der Minijob-­Grenze führt grundsätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Neu geregelt wird, dass das Überschreiten der Minijob-­Grenze unschädlich ist, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Die Minijob-­Grenze wird aufgrund einer nicht zu erwartenden Einmalzahlung (z. B. Zahlung einer individuellen Prämie) überschritten.
  • Die Minijob­-Grenze wird höchstens in zwei Monaten pro Jahr überschritten.
  • Das Einkommen pro Jahr übersteigt nicht das 14-­Fache der Minijob­-Grenze pro Monat.

• Die Arbeitsentgeltgrenze für Minijobber soll von 1.300 € auf 1.600 € angehoben werden. Innerhalb des Übergangsbereichs zwischen 520,01 € und 1.600 € leistet der Arbeitnehmer einen reduzierten Anteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag, ohne dass die niedrigeren Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung die Rentenansprüche mindern. Eine dynamische Anpassung dieser Arbeitsentgeltgrenze ist nicht vorgesehen.

HINWEIS: Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.

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