Neuregelung der Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen

Mit Datum vom 30.03.2022 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur rückwirkenden Senkung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2019 auf 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr beschlossen.

 

Erfolgen Steuerzahlungen bzw. -­erstattungen später als 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjah­res, müssen sie verzinst werden. Für Verzinsungszeit­räume bis einschließlich 2018 fallen Nachzahlungs-­ bzw. Erstattungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr an. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 muss der Gesetzgeber die Verzinsung rückwir­kend bis zum 8.07.2022 neu regeln. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht am 8.07.2021.

Am 30.03.2022 beschloss die Bundesregierung daher einen entsprechenden Gesetzentwurf. Dieser sieht eine Senkung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und ­-erstattungen ab dem 1.01.2019 auf 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr vor. Die Neuregelung soll für alle Steuerarten gelten. Sind für einen Verzin­sungszeitraum unterschiedliche Zinssätze zu berück­ sichtigen (z. B. wenn vom 1.04.2018 bis zum 1.02.2020 Zinsen anfallen), erfolgt die Berechnung der Zinsen für die Zeit vor bzw. nach dem 1.01.2019 mit dem bisherigen bzw. dem geminderten Zinssatz.

Zukünftig wird die Angemessenheit des Zinssatzes alle drei Jahre anhand des Basiszinssatzes überprüft, erstmals zum 1.01.2026. Bei einem Anstieg des Basiszinssatzes um mehr als einen Prozentpunkt soll der Zinssatz für Steuerzahlungen angepasst werden.

Außerdem ist die gesetzliche Regelung geplant, dass durch „freiwillige“ Steuerzahlungen, die zeitlich vor dem Erlass eines Steuerbescheids erfolgen, Nachzahlungszinsen vermieden werden können. Abweichend von den bisherigen Verwaltungsregelungen soll dies künftig auch für die Gewerbesteuer gelten. 

Für andere Zinstatbestände, z. B. im Falle einer Steuer­stundung, Steuerhinterziehung oder Aussetzung der Vollziehung, soll die Neuregelung nicht gelten. Hier gilt weiterhin der Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr. Ob auch hier eine Anpassung des Zinssatzes erfolgen muss, wird gesondert geprüft.

HINWEIS: Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens muss bis zum 8.07.2022 erfolgen. 

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