EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: Anwendung, Geltung & Prüfung

EU-Rat und EU-Parlament haben eine vorläufige Einigung über die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erzielt. Große und an geregelten Märkten notierte Unternehmen sind damit künftig verpflichtet, Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen (Umweltrechten, sozialen Rechten, Menschenrechten, Governance-Faktoren) zu veröffentlichen.

Nachfolgend geben wir einen Überblick über den Anwendungs- und Geltungsbereich, informieren zum Thema Prüfung / Prüfer und schauen auf die nächsten Schritte.

Anwendungsbereich:

Zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind Unternehmen mit mehr als 20 Mio. Euro Bilanzsumme, mehr als 40 Mio. Umsatzerlösen und mehr als 250 Mitarbeitern – vorausgesetzt, zwei der genannten Kriterien werden an zwei aufeinander folgenden Stichtagen erfüllt. Der Anwendungsbereich gilt auch für nichteuropäische Unternehmen, sofern diese den Schwellenwert von 150 Millionen € Nettoumsatz erreichen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben.

Auch für KMU wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung relevant. In dieser Gruppe bleibt die Anwendung von erleichterten KMU-Standards der Nachhaltigkeitsprüfung grundsätzlich freiwillig. Die Mitgliedstaaten sollen bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zudem Maßnahmen erwägen, die KMU im Falle einer Einführung unterstützen sollen.

Allerdings werden KMU in der Wertschöpfungskette dazu verpflichtet, Großunternehmen die entsprechenden Informationen für deren Nachhaltigkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen. Daher kommen auf KMU in der Wertschöpfungskette künftig erhebliche Informationspflichten zu. Zur Absenkung des bürokratischen Aufwands sollen die Standards in Wertschöpfungsketten nach der jetzigen Vereinbarung zumindest im Verhältnis zur Komplexität der Leistung und den Kapazitäten des jeweiligen Unternehmens stehen. Dabei soll insbesondere auf KMU Rücksicht genommen werden.

Zudem erhalten Großunternehmen im Anwendungsbereich eine dreijährige Übergangsfrist, in der sie, im Falle von Lücken in der Wertschöpfungskette, erklären können, welche Anstrengungen sie unternommen haben, um diese Lücken zu schließen.

Neu in den Prüfungsbereich aufgenommen werden zudem die Beziehungen zu Kunden und Lieferanten einschließlich des Zahlungsverzugs gegenüber KMU. Dadurch soll der Zahlungsverzug weiter eingedämmt werden.

Prüfer:

Die Nachhaltigkeitsprüfungen werden von Abschlussprüfern durchgeführt. Nach der jetzigen Vereinbarung wurde die Streitfrage, ob ein Abschlussprüfer neben den finanziellen Prüfungen auch zeitgleich die Nachhaltigkeitsprüfung für ein Unternehmen ausführen darf, den Mitgliedstaaten überlassen. Diese müssen die EU-Richtlinie nun innerhalb von 18 Monaten nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU umsetzen.

Dabei bleibt es auch im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie den Beruf des unabhängigen Dienstleisters für Nachhaltigkeitsprüfungen, also eines Abschlussprüfers, der ausschließlich Nachhaltigkeitsprüfungen durchführt, zulassen wollen.

Während der Verhandlungen hat die EU-Kommission zudem angekündigt, die Qualität der Prüfungen weiter steigern zu wollen und zugleich einen offeneren und diversifizierten Prüfungsmarkt zu schaffen.

Geltungsbereich:

Ab dem 01.01.2024: alle Unternehmen, die bereits heute Angaben nichtfinanzieller Informationen leisten müssen (Unternehmen von öffentlichem Interesse).

Ab dem 01.01.2025: Großunternehmen, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen fallen.

Ab dem 01.01.2026: börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.

Ausblick:

Die bisherige vorläufige Einigung muss noch vom EU-Rat und vom EU-Parlament gebilligt werden. Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

Sie haben Fragen zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung? Dann kontaktieren Sie Thomas Wember.

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