Escrow-Vereinbarung: Mittels Quellcodehinterlegung unternehmenskritische Softwareabhängigkeiten schützen

Vorsorge ist besser als Nachsorge, das gilt auch in Bezug auf Firmensoftware. Denn diese ist meist in kritische Unternehmensprozesse eingebunden. Wer Software für seine Unternehmung nutzt, gibt sich in ein Abhängigkeitsverhältnis zum Hersteller. Das wird insbesondre dann zum Problem, wenn der Softwareentwickler den Support für die Software einstellt und/oder in wirtschaftliche Schieflage gerät.

Doch wie kann man dem entgegenwirken? 

Die Antwort lautet: Escrow- oder Hinterlegungsvereinbarung.

Dabei wird das Geschäftsgeheimnis des Softwareentwicklers durch den Escrow-Agenten, einen vertrauenswürdigen Dritten, wie beispielsweise einen Notar oder den TÜV, bewahrt. Die Herausgabe des Quellcodes erfolgt nur unter vorher klar definierten Voraussetzungen, beispielsweise der Insolvenz des Softwareentwicklers.

Außerdem kann im Rahmen einer Escrow-Vereinbarung oder unmittelbar im Lizenzvertrag ein Mechanismus integriert werden, der im Falle einer Insolvenz des Softwareentwicklers dem Kunden eine insolvenzfeste Zugriffsmöglichkeit auf den Erwerb der Lizenz ermöglicht. Das wäre zwar rechtlich auch ohne die Kombination mit einer Escrow-Vereinbarung machbar, aber in der Praxis auf Grund der Macht des Faktischen kein gangbarer Weg. Die Herausgabe des Quellcodes vom Insolvenzverwalter zu erlangen kann ein steiniger Weg für den Kunden sein.

Zur Vermeidung eines Wegfalls unternehmenskritischer Software sollten vertragliche Mechanismen implementiert werden. Der Softwareentwickler kann durch das Angebot von Escrow-Vereinbarungen seinen Kunden zudem weitere Sicherheit bieten, ohne dabei sein geistiges Eigentum zu gefährden.

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