Erleichterung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – Fristgerechte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung keine Voraussetzung für Steuerbefreiung

Die im Jahr 2020 eingeführten Quick Fixes brachten neue materielle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Demnach wird eine Steuerbefreiung nur gewährt, wenn die entsprechende Zusammenfassende Meldung vollständig, richtig und fristgerecht abgegeben bzw. fristgerecht korrigiert wurde. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun klargestellt, dass allein die Fristversäumnis bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht zu einer Versagung der Steuerbefreiung führt.

Lieferungen von Gegenständen von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen sind als innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u. a., dass der liefernde Unternehmer eine richtige und vollständige Zusammenfassende Meldung abgibt. Diese Änderung wurde im Rahmen der sog. „Quick Fixes“ im Jahr 2020 in das Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgenommen. Entsprechend änderte sich die Verwaltungsauffassung. Neben der Richtigkeit und Vollständigkeit der Zusammenfassenden Meldung ist danach auch die fristgerechte erstmalige Abgabe bzw. fristgerechte Korrektur der Zusammenfassenden Meldung zur Voraussetzung geworden. Bei verspäteter Abgabe der Meldung wäre der Lieferer damit verpflichtet, die Umsätze ohne Möglichkeit der Einreichung einer nachträglichen Korrektur zu versteuern.

Kaum war die Neuerung veröffentlicht, kamen Zweifel auf, ob die deutsche Verwaltungsauffassung unionsrechtlich zulässig ist. Das BMF äußerte sich vor Kurzem klarstellend zu den Zweifeln und änderte die ursprünglich vertretene Auffassung. Auch eine verspätet abgegebene, allerdings richtige und vollständige Zusammenfassende Meldung ist ausreichend, um rückwirkend die Voraussetzung für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu erfüllen. Unternehmer können insofern aufatmen. Zu beachten ist jedoch, dass die vollständige und richtige Abgabe der Zusammenfassenden Meldung Voraussetzung für die Steuerbefreiung bleibt. Dies impliziert auch die Meldung im zutreffenden Meldezeitraum. Eine Rückwirkung ist andernfalls, nach Auffassung der Finanzverwaltung, nicht möglich. Die Neuerungen sind rückwirkend auf alle Lieferungen nach dem 31.12.2019 anzuwenden.

FAZIT: Die Fristversäumnis bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung hat keine Auswirkungen mehr auf die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen. Zu beachten ist jedoch die Meldung bzw. Korrektur im richtigen Meldezeitraum.

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