Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Am 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft. Größere praktisch bedeutsame Veränderungen gibt es insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nachfolgend werden wichtige Änderungen kurz dargestellt:

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts tritt am 1.1.2024 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist die Anpassung der rechtlichen Regelungen von Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens.

Hierfür wird insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als eine auf Dauer angelegte Personengesellschaft konzipiert. Gleichzeitig wird sie zukünftig zur Trägerin ihres Vermögens.

Es wird auch die Möglichkeit zur Eintragung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in ein Gesellschaftsregister geschaffen. Für Gesellschaften, die zukünftig Grundbesitz erwerben möchten, wird die Eintragung verpflichtend.

Darüber hinaus werden Regelungen zu Stimmrechten, Gewinnbeteiligungen und Informationsrechten angepasst bzw. eingefügt. Bisher mussten diese Bereiche in den Gesellschaftsverträgen geregelt werden, da das Gesetz keine Vorschriften hierfür vorsah. Ferner werden Gesellschaften bürgerlichen Rechts in das Umwandlungsgesetz einbezogen.

Im Bereich der Kommanditgesellschaften werden Regelungen zum Beschlussverfahren, dem Beschlussmängelrecht, den Auskunftsrechten der Kommanditisten sowie zur sog. Einheitsgesellschaft eingeführt bzw. konkretisiert.

Freiberufler erhalten mit Inkrafttreten des Gesetzes neuen Gestaltungsspielraum. Sie profitieren neben einer Liberalisierung des Namensrechts von der Möglichkeit, über die Rechtsform einer GmbH & Co. KG ihre persönliche Haftung zu beschränken.

Tipp: Der sich durch die Reform bietende Gestaltungsspielraum in Gesellschaftsverträgen sollte zeitnah von jedem Gesellschafter auf damit einhergehenden Änderungsbedarf hin überprüft werden.

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