Die Corona-Pandemie wird uns auch in weiten Teilen des Jahres 2021 begleiten. Die Gerichte werden sich noch Jahre nach dem Ende der Corona-Krise mit den dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen beschäftigen. In Ergänzung zu der Frage hinsichtlich der Pflicht zur Mietzahlung hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich reagiert.
Noch kurz vor dem Jahreswechsel hat der Bundestag in diesem Zusammenhang ein Gesetz beschlossen. Die Neuregelung trifft eine Vermutungsregelung, die sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage. Nach dieser Vorschrift kann die Anpassung eines Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag bei Vorahnung dieser Umstände nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Dies gilt jedoch nur soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. weiterlesen