Mit Verordnung vom 20.10.2020 hat das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz die Geltung des sogenannten COVID19-Maßnahmengesetzes vom 27.03.2020 um ein Jahr bis zum 31.12.2021 verlängert.
Zum COVID19-Maßnahmengesetz hatten wir berichtet (hier verlinkt). Das COVID19-Maßnahmengesetz sieht unter anderem für den Bereich des Gesellschaftsrechts vor, dass Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften erstmals ohne physische Präsenz der Aktionäre als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden dürfen. Beschlüsse der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sollen in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können. weiterlesen