Solange ein Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist, können sich Dritte auf den Rechtsschein der im Handelsregister eingetragenen Vertretungsmacht verlassen. Dies dient dazu, die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr zu gewährleisten und schützt die berechtigten Erwartungen von Vertragspartnern, auch wenn der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht überschritten hat. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vom 09.01.2024 nicht, wenn man positive Kenntnis von dessen Entlassung hat oder sich ein Missbrauch der Vollmacht aufdrängt. weiterlesen