05.02.2025

Auswirkungen des vierten Bürokratieentlastungsgesetz auf das Mietrecht

Am 01.01.2025 ist das vierte Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft getreten, das unter anderem wichtige Änderungen im Miet- und Pachtrecht vorsieht. An prominenter Stelle steht dabei die teilweise Ersetzung der bisher geforderten Schriftform durch die Textform.

Bedeutsam ist diese Abkehr vom Schriftformerfordernis besonders für die zahlreichen Gewerberaummietverhältnisse. Künftig dürften deshalb vertragliche Regelungen auch durch den einfachen Austausch von (digitalen) Dokumenten oder E-Mails geschlossen werden. Dabei könnte die Einführung des Textformerfordernisses jedoch Licht und Schatten zugleich sein. Auf der einen Seite ist die Textform zwecks Beschleunigung des Rechtsverkehrs begrüßenswert. Andererseits bleiben die Rechtsfolgen bei einem Schriftformverstoß gleich. Das heißt, der Gewerberaummietvertrag gilt dann wie üblich für unbestimmte Zeit. Außerdem ist zu erwarten, dass durch die niedrige Hürde schneller unliebsame Vereinbarungen geschlossen werden, die sich als rechtswirksam herausstellen. Auch an weiteren Stellen im Miet- und Pachtrecht reduziert man auf die Textform. So unter anderem das Widerspruchsrecht des Mieters gegen eine Kündigung, die Begründung eines Pachtvertrages sowie die Vereinbarung über Kündigungsfristen bei Pachtverträgen. Für Altverträge gilt, dass für Mietverhältnisse, die vor dem 01.01.2025 entstanden sind, das Schriftformerfordernis bis einschließlich 01.01.2026 weiter anzuwenden ist. Mietverhältnisse, deren Änderung ab dem 01.01.2025 vereinbart wird, unterliegen hingegen schon jetzt der Textform.

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