18.06.2026

Grenzen des Auskunftsrechts nach der Datenschutz-Grundverordnung

Am 19.03.2026 entschied der Europäische Ge­richtshof, dass bereits ein erster Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten mitunter als „exzessiv“ angesehen werden kann, sofern die Motivation hierfür in der künstlichen Schaffung eines Vorteils liegt. Unter bestimmten Voraussetzungen werden dem sog. „DSGVO-Hopping“ dadurch Grenzen gesetzt und Schutzmöglichkeiten für Unternehmen geschaffen.

Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (kurz: DSGVO) werden in der Praxis kritisiert, da An­­sprüche aus der Verordnung aus Sicht von Unternehmen teilweise rechtsmissbräuchlich verwendet werden. Darunter fällt auch das sog. „DSGVO-Hopping“, das die schnelle Abfolge von Datenbereitstellung, Auskunfts­ersuchen und Schadensersatzforderung beschreibt.
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen einer Privatperson die Auskunft über ihre personenbezogenen Daten verwehrt und war dem gestellten Auskunftsantrag nicht nachgekommen. Die Privatperson hatte den Newsletter des Unternehmens abonniert und sich mit ihren personenbezogenen Daten auf der Website des Unternehmens angemeldet. Zudem stimmte sie der Verarbeitung ihrer Daten zu, richtete aber 13 Tage später einen Auskunftsantrag an das Unternehmen. Nachdem das Unternehmen dem Antrag nicht nachgekommen war und die Privatperson daraufhin Schadensersatz gefordert hatte, erhob das Unternehmen beim Amtsgericht Arnsberg Klage. In diesem Prozess legte das Amtsgericht einige zu klärende Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof vor.
Grundsätzlich hat die Datenschutz-Grundverordnung mit dem Auskunftsrecht über personenbezogene Daten das Ziel, es Personen zu ermöglichen, sich regelmäßig und problemlos über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren und diese auch zu überprüfen. Hat jedoch der Auskunftsantrag den Zweck, künstlich die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch zu schaffen, kann dieser Auskunftsantrag als „exzessiv“ eingeordnet und somit auch das erste Auskunftsersuchen als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden.
Der Europäische Gerichtshof versteht in seiner Entscheidung vom 19.03.2026 „exzessiv“ als etwas, was das gewöhnliche oder zulässige Maß überschreitet. Auf dieser Grundlage ist nicht ausgeschlossen, dass auch ein erster Auskunftsantrag als exzessiv einzuordnen sein kann. Insbesondere wird betont, dass die wiederholte Antragstellung zwar ein Indiz sein kann, jedoch keine zwingende Voraussetzung ist und demnach lediglich beispielhaft als Argument herangezogen werden kann. Unternehmen müssen in Einzelfällen dem Auskunftsersuchen nicht nachkommen, sofern eine Missbrauchsabsicht des Anspruchs vorliegt und durch den Antrag primär ein künstlicher Vorteil geschaffen werden soll. Zu berücksichtigen seien sämtliche Einzelfallumstände, dass die betroffene Person die Daten freiwillig zur Verfügung gestellt habe und der Zeitraum zwischen Antragstellung und Datenbereitstellung.
Jedoch kann eine unberechtigte Verweigerung der Auskunft zu einem Schadensersatzanspruch führen, weshalb für die Unternehmen eine detaillierte und lückenlose Dokumentation zur Begründung erforderlich ist.
Fazit: Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.03.2026 eröffnet neue Möglichkeiten für Unternehmen bei der Auseinandersetzung mit rechtsmissbräuchlichen Datenschutzanfragen.

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