18.06.2026
Grenzen des Auskunftsrechts nach der Datenschutz-Grundverordnung
Am 19.03.2026 entschied der Europäische Gerichtshof, dass bereits ein erster Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten mitunter als „exzessiv“ angesehen werden kann, sofern die Motivation hierfür in der künstlichen Schaffung eines Vorteils liegt. Unter bestimmten Voraussetzungen werden dem sog. „DSGVO-Hopping“ dadurch Grenzen gesetzt und Schutzmöglichkeiten für Unternehmen geschaffen.
Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (kurz: DSGVO) werden in der
Praxis kritisiert, da Ansprüche aus der Verordnung aus Sicht von Unternehmen
teilweise rechtsmissbräuchlich verwendet werden. Darunter fällt auch das sog.
„DSGVO-Hopping“, das die schnelle Abfolge von Datenbereitstellung,
Auskunftsersuchen und Schadensersatzforderung beschreibt.
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen einer
Privatperson die Auskunft über ihre personenbezogenen Daten verwehrt und war
dem gestellten Auskunftsantrag nicht nachgekommen. Die Privatperson hatte den
Newsletter des Unternehmens abonniert und sich mit ihren personenbezogenen
Daten auf der Website des Unternehmens angemeldet. Zudem stimmte sie der
Verarbeitung ihrer Daten zu, richtete aber 13 Tage später einen Auskunftsantrag
an das Unternehmen. Nachdem das Unternehmen dem Antrag nicht nachgekommen war
und die Privatperson daraufhin Schadensersatz gefordert hatte, erhob das
Unternehmen beim Amtsgericht Arnsberg Klage. In diesem Prozess legte das
Amtsgericht einige zu klärende Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof vor.
Grundsätzlich hat die Datenschutz-Grundverordnung
mit dem Auskunftsrecht über personenbezogene Daten das Ziel, es Personen zu
ermöglichen, sich regelmäßig und problemlos über die Verarbeitung ihrer Daten
zu informieren und diese auch zu überprüfen. Hat jedoch der Auskunftsantrag den
Zweck, künstlich die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch zu
schaffen, kann dieser Auskunftsantrag als „exzessiv“ eingeordnet und somit auch
das erste Auskunftsersuchen als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden.
Der Europäische Gerichtshof versteht in seiner
Entscheidung vom 19.03.2026 „exzessiv“ als etwas, was das gewöhnliche oder
zulässige Maß überschreitet. Auf dieser Grundlage ist nicht ausgeschlossen,
dass auch ein erster Auskunftsantrag als exzessiv einzuordnen sein kann.
Insbesondere wird betont, dass die wiederholte Antragstellung zwar ein Indiz
sein kann, jedoch keine zwingende Voraussetzung ist und demnach lediglich
beispielhaft als Argument herangezogen werden kann. Unternehmen müssen in
Einzelfällen dem Auskunftsersuchen nicht nachkommen, sofern eine
Missbrauchsabsicht des Anspruchs vorliegt und durch den Antrag primär ein
künstlicher Vorteil geschaffen werden soll. Zu berücksichtigen seien sämtliche
Einzelfallumstände, dass die betroffene Person die Daten freiwillig zur
Verfügung gestellt habe und der Zeitraum zwischen Antragstellung und
Datenbereitstellung.
Jedoch kann eine unberechtigte Verweigerung der Auskunft zu einem
Schadensersatzanspruch führen, weshalb für die Unternehmen eine detaillierte
und lückenlose Dokumentation zur Begründung erforderlich ist.
Fazit: Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.03.2026 eröffnet neue
Möglichkeiten für Unternehmen bei der Auseinandersetzung mit
rechtsmissbräuchlichen Datenschutzanfragen.