02.05.2026

Aufteilungsgebot bei unselbstständigen Nebenleistungen eines Hotels

Der Europäische Gerichtshof hat am 05.03.2026 die geltende deutsche Rechtslage hinsichtlich der gesonderten Besteuerung von Nebenleistungen zur Beherbergung bestätigt.

Mehrere Beherbergungsbetriebe hatten Übernachtungsleistungen zusammen mit Nebenleistungen (u. a. Frühstück, Parkplatzgestellung, WLAN, Fitness- und Wellnessangebote) erbracht und diese einheitlich dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass nur die reine Übernachtungsleistung begünstigt sei, während zusätzliche Leistungen dem Regelsteuersatz unterlägen.
Der Bundesfinanzhof legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob die deutsche Regelung, die eine steuerliche Aufteilung auch bei Nebenleistungen vorschreibt, mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat die Vorlagefragen am 05.03.2026 klar zugunsten der deutschen Regelung beantwortet:
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, ermäßigte Steuersätze gezielt nur auf bestimmte Leistungen anzuwenden.
Der unionsrechtliche Grundsatz der einheitlichen Leistung steht einer solchen selektiven Anwendung nicht entgegen, wenn die begünstigte Leistung klar abgrenzbar ist.
Leistungen wie Frühstück, Parkplatznutzung oder die Nutzung von Wellness- und Fitnesseinrichtungen sind eigenständig beurteilbar, auch wenn sie aus Sicht des Gastes Nebenleistungen zur Übernachtung darstellen oder gemeinsam abgerechnet werden.
Der Europäische Gerichtshof stellt zudem ausdrücklich auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ab: Eine Begünstigung von Hotelnebenleistungen würde zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Anbietern vergleichbarer Leistungen (z. B. Restaurant-, Café- oder Parkhausbetreibern) führen.
Mit dem Urteil schafft der Europäische Gerichtshof erhebliche Rechtssicherheit:
  • Die Aufteilungspflicht ist unionsrechtskonform.
  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt ausschließlich für die Übernachtungsleistung und seit dem 1.1.2026 auch für das Frühstück (jedoch ohne Getränke).
  • Weitere Zusatzleistungen wie Parkplatznutzung oder die Nutzung von Wellness- und Fitnesseinrichtungen sind grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz zu besteuern, selbst wenn sie Teil eines Gesamtpreises sind oder als unselbstständige Nebenleistungen anzusehen wären.
Fazit: Hotelnebenleistungen teilen nicht automatisch das steuerliche Schicksal der Übernachtungsleistung. Daher sollten Beherbergungsbetriebe weiterhin eine klare Abgrenzung und die zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung der einzelnen Leistungsbestandteile sicherstellen.

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