02.05.2026
Aufteilungsgebot bei unselbstständigen Nebenleistungen eines Hotels
Der Europäische Gerichtshof hat am 05.03.2026 die geltende deutsche Rechtslage hinsichtlich der gesonderten Besteuerung von Nebenleistungen zur Beherbergung bestätigt.
Mehrere Beherbergungsbetriebe hatten
Übernachtungsleistungen zusammen mit Nebenleistungen (u. a. Frühstück,
Parkplatzgestellung, WLAN, Fitness- und Wellnessangebote) erbracht und diese
einheitlich dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Die Finanzverwaltung vertrat
die Auffassung, dass nur die reine Übernachtungsleistung begünstigt sei,
während zusätzliche Leistungen dem Regelsteuersatz unterlägen.
Der Bundesfinanzhof legte dem Europäischen
Gerichtshof die Frage vor, ob die deutsche Regelung, die eine steuerliche
Aufteilung auch bei Nebenleistungen vorschreibt, mit der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat
die Vorlagefragen am 05.03.2026 klar zugunsten der deutschen Regelung
beantwortet:
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie erlaubt es den
Mitgliedstaaten, ermäßigte Steuersätze gezielt nur auf bestimmte Leistungen
anzuwenden.
Der unionsrechtliche Grundsatz der einheitlichen
Leistung steht einer solchen selektiven Anwendung nicht entgegen, wenn die
begünstigte Leistung klar abgrenzbar ist.
Leistungen wie Frühstück, Parkplatznutzung oder die Nutzung von Wellness- und Fitnesseinrichtungen sind eigenständig beurteilbar, auch wenn sie aus
Sicht des Gastes Nebenleistungen zur Übernachtung darstellen oder gemeinsam
abgerechnet werden.
Der Europäische Gerichtshof stellt zudem
ausdrücklich auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ab: Eine
Begünstigung von Hotelnebenleistungen würde zu Wettbewerbsverzerrungen
gegenüber anderen Anbietern vergleichbarer Leistungen (z. B. Restaurant-, Café-
oder Parkhausbetreibern) führen.
Mit dem Urteil schafft der Europäische Gerichtshof
erhebliche Rechtssicherheit:
- Die Aufteilungspflicht ist unionsrechtskonform.
- Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt ausschließlich für die Übernachtungsleistung und seit dem 1.1.2026 auch für das Frühstück (jedoch ohne Getränke).
- Weitere Zusatzleistungen wie Parkplatznutzung oder die Nutzung von Wellness- und Fitnesseinrichtungen sind grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz zu besteuern, selbst wenn sie Teil eines Gesamtpreises sind oder als unselbstständige Nebenleistungen anzusehen wären.
Fazit: Hotelnebenleistungen teilen nicht automatisch
das steuerliche Schicksal der Übernachtungsleistung. Daher sollten
Beherbergungsbetriebe weiterhin eine klare Abgrenzung und die zutreffende
umsatzsteuerliche Behandlung der einzelnen Leistungsbestandteile sicherstellen.