08.04.2026

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG): Neue Pflichten und Änderungen im Überblick

Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) setzt Deutschland die EU-Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht um und stellt die Weichen für mehr Umwelt- und Ressourcenschutz. Ziel ist es, die Auswirkungen von Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebehältern, Feuchttüchern oder Tabakfiltern – auf Umwelt und Gesundheit deutlich zu verringern. Im Zentrum steht die erweiterte Herstellerverantwortung: Unternehmen, die solche Produkte erstmals in Deutschland in Verkehr bringen, sind verpflichtet, sich beim Umweltbundesamt zu registrieren und jährlich die in Verkehr gebrachten Mengen zu melden sowie eine Abgabe an den Einwegkunststofffonds zu leisten.

Welche Unternehmen sind betroffen?
Von der Einwegkunststoffabgabe sind alle Unternehmen betroffen, die die Einwegkunststoffprodukte gemäß Anlage 1 des EWKFondsG als Hersteller, Befüller, Verkäufer oder Importeur erstmals auf dem Markt bereitstellen. Zu den relevanten Produkten zählen insbesondere Getränkebehälter, Einwegbecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie Tabakprodukte mit Kunststofffiltern. Auch Großhändler, Einzelhändler, Drogeriemärkte und Anbieter von Partybedarf, die solche Produkte an Endverbraucher vertreiben, unterliegen den gesetzlichen Pflichten. Nicht betroffen sind Unternehmen, die ausschließlich Produkte aus Glas oder Metall oder industrielle/gewerbliche Luftballons vertreiben.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Betroffene Unternehmen müssen sich beim Umweltbundesamt registrieren und dort die jährlichen Mengen der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukten jeweils bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr einreichen. Diese müssen vorab nach § 11 EWKFondsG von unabhängigen, qualifizierten Prüfern bestätigt werden. Diese Prüfung ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wichtiger Schritt hin zu Transparenz, Glaubwürdigkeit und nachhaltiger Unternehmensführung. Nach Erhalt des Abgabebescheids muss die Einwegkunststoffabgabe innerhalb eines Monats gezahlt werden. Werden diese Fristen nicht eingehalten, fallen bereits nach drei Werktagen im Zahlungsverzug Säumniszuschläge an.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Das Einwegkunststoffgesetz sieht Bußgelder für Unternehmen vor, die ihre Pflichten nicht erfüllen. Wer die vorgeschriebene Registrierung, die jährliche Mengenmeldung oder die Zahlung der Einwegkunststoffabgabe versäumt, muss mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro rechnen. Die genaue Höhe richtet sich nach Art und Umfang des Verstoßes. Zudem kann das Umweltbundesamt die betroffenen Produkte einziehen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird vom Umweltbundesamt überwacht und bei Verstößen konsequent sanktioniert.
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