04.03.2026

Schutzmöglichkeiten bei Verbraucherkreditverträgen und Schuldnerberatung

Die Bundesregierung beabsichtigt, die europä­ische Richtlinie über Verbraucherkreditverträge und den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten im Rahmen zweier Gesetzesentwürfe umzusetzen. Ziel ist es, den Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts zu erweitern und die Schutzvorschriften zu verstärken.

Die geplanten Regelungen bei Verbraucherkreditverträgen bieten Verbrauchern künftig deutlich bessere rechtliche Schutzmaßnahmen bei Kreditgeschäften. Vorgesehen sind Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Die gesetzlichen Regelungen umfassen die Erweiterung vorvertraglicher Informationspflichten, die Begrenzung der Widerrufsfrist bei fehlerhaften Informationen auf zwölf Monate und 14 Tage sowie weitere Änderungen im Wettbewerbs-, Gewerbe-, Aufsichts- und Preisangabenrecht. Zudem werden Kleinkredite bis 200 €, zins- und gebührenfreie Kredite sowie „Buy now, pay later“-Modelle in den Anwendungsbereich einbezogen. Die Textform soll demnächst für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen ausreichen. 
Mit dem Schuldnerberatungsdienstegesetz plant die Bundesregierung, einen bundesweit einheitlichen Rahmen zu schaffen, der für Verbraucher den Zugang zur Schuldnerberatung regelt. Nach der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie obliegt es den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass der Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdienststellen garantiert wird. Ziel des Gesetzes ist demnach die Sicherstellung der Verfügbarkeit „grundsätzlich kostenloser“ unabhängiger Schuldnerberatungsdienste durch die Länder. Die Zahlung eines Entgelts darf maximal die Betriebskosten umfassen und zusätzlich keine unangemessene Belastung darstellen. Derzeit existieren in Deutschland bundesweit ca. 1.380 Schuldnerberatungsstellen.
Beide Gesetzesvorlagen wurden im Anschluss an die erstmalige Debatte im Bundestag an die jeweiligen Ausschüsse überwiesen. Sobald die Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sind, sollen die Gesetze planmäßig zum 20.11.2026 in Kraft treten.
Hinweis: Vorteile aus den geplanten Regelungen zu Verbraucherkreditverträgen und zu Schuldnerberatungsdiensten sind für Verbraucher u. a. ein verbesserter Schutz, verbraucherfreundlichere Kündigungs- und Rückzahlungsregelungen sowie mehr Rechtssicherheit durch die Abschaffung des sog. „ewigen Widerrufsrechts“. Unternehmen sollten sich rechtzeitig auf die neuen Vorgaben einstellen. 

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