13.09.2023
Verwaltungsanweisung zum Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen
Seit dem 01.01.2023 gilt erstmals ein sog. Nullsteuersatz für Lieferungen von Photovoltaikanlagen im Umsatzsteuerrecht. Mit Datum vom 28.02.2023 hat das Bundesfinanzministerium nun ein Schreiben zur Klärung von Zweifelsfragen veröffentlicht.
Seit Beginn des Jahres gilt für die Lieferung von Solarmodulen an Betreiber von Photovoltaikanlagen ein ermäßigter Steuersatz von Null-Prozent. Diese Steuersatzermäßigung betrifft auch die Lieferung wesentlicher Komponenten, die für den Betrieb der Anlagen benötigt werden, sowie für Speichermodule und die Installationsleistung. Der Nullsteuersatz ist darüber hinaus für Käufe aus dem Ausland anwendbar.
Voraussetzung für die Anwendung des Steuersatzes ist, dass die Installation der Photovoltaikanlage in der Nähe von (Privat)Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden erfolgt (sog. Belegenheitsvoraussetzung). Außerdem darf die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) betragen.
Durch die Einführung des Nullsteuersatzes sind diverse Fragen zur konkreten Anwendung in der Praxis aufgetreten, die das Bundesfinanzministerium nun mit der o. g. Verwaltungsanweisung in weiten Teilen geklärt hat. Die Regelungen des Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 bewirkt werden. Für die Regelungen in Abschnitt 12.18 Abs. 1 Sätze 11 und 12 des Anwendungserlasses wird es nicht beanstandet, wenn diese erst ab dem 01.04.2023 angewendet werden.