20.12.2025
BFH: Zweifache Grunderwerbsteuer-Festsetzung bei Anteilserwerb (Signing und Closing) ist rechtlich zweifelhaft
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss (vom 27.10.2025, II B 47/25 (AdV)) klargestellt, dass es rechtlich fragwürdig ist, wenn beim Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften zweimal Grunderwerbsteuer erhoben wird – einmal beim Abschluss des Kaufvertrags ("Signing") und einmal bei der tatsächlichen Anteilsübertragung ("Closing"), sofern das Finanzamt zum Zeitpunkt der zweiten Festsetzung weiß, dass das Closing bereits stattgefunden hat.
Hintergrund des Falls: Im Streitfall ging es um den Erwerb sämtlicher Anteile an einer GmbH, die Eigentümerin eines Grundstücks war. Der Anteilskaufvertrag („Signing“) und die tatsächliche Übertragung der Anteile („Closing“) erfolgten zeitlich getrennt. Die Anzeige an das Finanzamt erfolgte zunächst nur für den Kaufvertrag, nicht für die tatsächliche Anteilsübertragung. Nachdem das Finanzamt durch spätere Mitteilung von der erfolgten Anteilsübertragung erfuhr, wurden gleich zwei Grunderwerbsteuerbescheide erlassen: Einer aufgrund des Anspruchs auf Anteilsübertragung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG, und ein weiterer wegen des Wechsels im Gesellschafterbestand gemäß § 1 Abs. 2b GrEStG. Die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Steuerbescheids – mit zunächst negativem Ausgang vor dem Finanzamt und dem Finanzgericht.
Entscheidung des BFH: Der BFH gab dem Antrag auf AdV statt und sieht "ernstliche Zweifel", ob eine doppelte Grunderwerbsteuerfestsetzung in solchen Fällen zulässig ist. Die Richter begründen dies insbesondere mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 GrEStG, wonach eine Besteuerung nach dieser Vorschrift nur erfolgen soll, "soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt". Das bedeutet: Wenn bereits eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG vorgenommen werden kann, darf der Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht zusätzlich herangezogen werden.
Die aktuelle Verwaltungspraxis sieht einen Vorrang der Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG nur dann, wenn der Tatbestand von § 1 Abs. 3 GrEStG gleichzeitig verwirklicht wird. Dem widerspricht der BFH und verweist darauf, dass der Gesetzeswortlaut keine solche Einschränkung vorsieht. Auch die jüngsten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 (Einfügung von § 16 Abs. 4a, 5 GrEStG) haben aus Sicht der Richter den Vorrang der Besteuerung nach § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG nicht aufgehoben.
Fazit und Bedeutung für die Praxis: Der BFH sieht erhebliche Unsicherheiten bei der doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer in Fällen, in denen das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft („Signing“) und die eigentliche Anteilsübertragung („Closing“) zeitlich auseinanderfallen. Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass die Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung von Doppelbesteuerungen in vergleichbaren Konstellationen gestiegen sind.
Praxistipp: Bei Transaktionen mit zeitlicher Trennung von „Signing“ und „Closing“ sollte im Rahmen der steuerlichen Gestaltung und Anzeige gegenüber dem Finanzamt besonders sorgfältig vorgegangen werden. Unternehmen, die mit einer doppelten Grunderwerbsteuerfestsetzung konfrontiert sind, sollten unbedingt Einspruch einlegen und ggf. AdV beantragen, um die Rechtslage zu klären. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und Abwehr von doppelten Grunderwerbsteuerbescheiden. Sprechen Sie uns bei Fragen jederzeit an!