16.11.2025

Zulässigkeit des Widerrufs der privaten Pkw-Nutzung während der Freistellung

Arbeitgeber dürfen die Privatnutzung eines Dienstwagens während einer Freistellung nach Kündigung widerrufen, wenn dies vertraglich klar geregelt ist. Der Widerruf muss allerdings unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers erfolgen, insbesondere im Hinblick auf steuerliche Auswirkungen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 12.02.2025, dass Arbeitgeber die private Nutzung eines Dienstwagens während einer Freistellung nach einer Kündigung widerrufen dürfen, sofern dies vertraglich klar geregelt ist. Die private Nutzung eines Dienstwagens gilt als geldwerter Vorteil und ist steuerpflichtig. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber nach einer Kündigung und Arbeitsfreistellung die Rückgabe des Dienstwagens im laufenden Monat verlangt, was der Arbeitnehmer akzeptierte, jedoch eine Nutzungsausfallentschädigung einklagte.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Widerrufsklausel, sofern die Gründe für den Widerruf klar benannt sind. Allerdings muss der Widerruf nach billigem Ermessen erfolgen, d. h., die Interessen beider  Parteien müssen angemessen berücksichtigt werden. Im konkreten Fall wurde dem Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen, da die steuerlichen Auswirkungen (volle Monatsversteuerung nach der 1-%-Regelung trotz vorzeitiger Pkw-Rückgabe im laufenden Monat) nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Fazit: Um steuerliche Nachteile für Arbeitnehmer zu vermeiden, sollten Widerrufsregelungen zu Dienstwagen klar und transparent formuliert werden. Die Gründe für einen Widerruf sind ausdrücklich zu benennen und der Widerruf sollte zum Monatsende erfolgen.

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