01.08.2026
Endlich Bewegung bei der Erbschaftsteuerreform: Das Bundesverfassungsgericht setzt konkrete Termine
Nach langem Warten gibt es nun eine erste Richtung: Das Bundesverfassungsgericht wird sich am 12. und 13. Oktober 2026 in zwei Verfahren mit zentralen Fragen der Erbschaft- und Schenkungsteuer befassen.
Noch handelt es sich dabei nicht um die Entscheidungen selbst. Doch gerade für Unternehmen und geplante Unternehmensnachfolgen wird es im Oktober interessant. Denn auf dem Prüfstand stehen zunächst unter anderem die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Erbschaftsteuer und die Verschonung von Betriebsvermögen.
Wann die Urteilsverkündung erfolgt, ist noch nicht absehbar. Nach § 30 Satz 4 BVerfGG sollte diese jedoch spätestens drei Monate nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erfolgen.
Was sollten Unternehmer jetzt tun?
Die anstehenden Verhandlungen sind kein Grund für pauschale Schnellübertragungen. Eine Unternehmensnachfolge sollte nicht allein aus steuerlichen Erwägungen vorgezogen werden. Zivilrechtliche, ertragsteuerliche und familiäre Aspekte bleiben ebenso entscheidend.
Wer jedoch eine größere oder zeitkritische Nachfolge bereits konkret plant, sollte folgende Punkte besonders gründlich prüfen:
- Ist eine Übertragung zivilrechtlich und familiär bereits sinnvoll?
- Sind die Voraussetzungen der §§ 13a und 13b ErbStG erfüllt?
- Wie hoch ist das Verwaltungsvermögen?
- Werden die Lohnsummen- und Behaltensfristen eingehalten?
- Liegt ein Erwerb von mehr als 26 Mio. vor?
- Welche Bedeutung hat die Verschonungsbedarfsprüfung?
- Welche nicht begünstigten Vermögenswerte besitzt der Erwerber?
- Gibt es Vorbehaltsnießbrauch, Stimmrechtsbindungen und Rückforderungsrechte?
- Bestehen Risiken durch eine spätere Verletzung der Nachsteuer- oder Behaltensregelung?
Was folgt nach den Verhandlungen?
Das Bundesverfassungsgericht kann die geltenden Regelungen bestätigen, einzelne Vorschriften beanstanden oder auch weitere Vorgaben für den Gesetzgeber machen. Denkbar sind zudem Übergangsregelungen, Fristen oder Stichtage. Die Erfahrung aus früheren Verfahren zeigt: Selbst eine festgestellte Verfassungswidrigkeit bedeutet nicht, dass die Betriebsvermögensverschonung für bereits vorgenommene Übertragungen entfällt. Übertragungen vor dem Verhandlungstag können aus derzeitiger Sicht wie geplant vollzogen werden. Unabhängig vom weiteren Verlauf der Verhandlung bzw. des Verfahrens besteht mindestens bis zu diesem Tag Vertrauensschutz hinsichtlich der bisherigen Regelungen.
Insbesondere für Unternehmen mit umfangreichen oder zeitnah anstehenden Nachfolgevorhaben bedeutet der Verhandlungsstart daher: nicht überstürzt handeln, aber genau hinschauen und die kommende Entwicklung im Blick behalten.