08.08.2026

Recht auf Reparatur: Neue Vorgaben im Kaufrecht seit dem 31. Juli 2026

In Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 (Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren) hat der deutsche Gesetzgeber wesentliche Änderungen im Bereich des Kaufrechts verabschiedet. Das Gesetz wurde am 22. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 31. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Neuregelungen gehen dabei deutlich über einen klassischen Reparaturanspruch hinaus.

Erste Änderung
Im Kaufrecht stehen insbesondere zwei Änderungen im Mittelpunkt:
  • Änderung des Mängelbegriffs: Die Neuregelung gilt für alle Warengruppen. Ein Sachmangel kann künftig auch dann vorliegen, wenn eine Sache zwar vollständig funktionstüchtig ist, ihre Bauweise eine Reparatur jedoch erheblich erschwert oder sogar ausschließt.
  • Umfassende Änderungen der Nacherfüllung: Die Regelungen zur Nacherfüllung wurden erheblich angepasst, letztlich auch mit möglichen Folgen für die Verjährung der mängelrechtlichen Gewährleistung. Für einzelne Änderungen gelten Übergangsfristen. Darüber hinaus sieht das Gesetz neue Hinweispflichten vor.
Zweite Änderung
Das Recht auf Reparatur wurde im Rahmen eines neuen Gesetzesabschnitts eingefügt und bringt weitreichende Änderungen für Hersteller mit sich. Ergänzend sieht die Europäische Union entsprechende Informationsvorgaben vor. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen befassen und prüfen, welche Auswirkungen diese auf ihre Produkte und Prozesse haben.

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