05.08.2026

Mehr Rechtssicherheit, aber auch neue Pflichten: Reform zum Einsatz von Freelancern geplant – auch Selbstständige sollen in Rentenversicherung einzahlen

Hochqualifizierte Freelancer schließen in vielen Unternehmen Personalengpässe, bringen Spezialwissen mit und ermöglichen flexible Projektstrukturen. Aber Achtung! Das Risiko einer späteren Einstufung als Scheinselbstständigkeit zählt seit Jahren zu den größten rechtlichen Unsicherheiten beim Fremdpersonaleinsatz und kann für Unternehmen teuer enden. Der Gesetzgeber will Abhilfe schaffen: Mit der Einführung der sogenannten “neuen Selbstständigkeit” sollen Unternehmen auf mehr Rechtsicherheit durch erweiterte Abgrenzungskriterien vertrauen dürfen. Der vorgelegte Gesetzesentwurf hat jedoch erhebliche Auswirkungen für die Selbstständigen und deren Beauftragung.

Die neue Regelung greift nur, wenn beide Vertragsparteien ausdrücklich eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren, zu der insbesondere ein vertraglich vereinbartes Vertretungsrecht gehört. Darüber hinaus müssen mindestens zwei der folgenden Merkmale erfüllt sein:
  • eigenes Unternehmerrisiko
  • mehrere Auftraggeber
  • unternehmertypische Aufwendungen
  • eigener Marktauftritt
Zudem darf innerhalb der sechs Monate vor Beginn der Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis mit demselben Auftraggeber oder einem verbundenen Konzernunternehmen bestanden haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sollen die bislang maßgeblichen Abgrenzungskriterien Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung keine Rolle mehr spielen. Damit wäre das Risiko erheblicher Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen späterer Betriebsprüfungen deutlich geringer.
Achtung: Rentenversicherungspflicht!
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf wären Vertragsverhältnisse im Rahmen der „neuen Selbstständigkeit“ rentenversicherungspflichtig. Unternehmen müssten die Vergütung an die Deutsche Rentenversicherung melden, die Beiträge berechnen und an die Einzugsstelle abführen. Die Beiträge zahlt der Auftragnehmer, die Abführung erfolgt durch den Auftraggeber. Der Gesetzentwurf soll voraussichtlich zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit zur Vorbereitung nutzen.
  • neue Verträge mit Freelancern anhand der geplanten Vorgaben gestalten
  • bestehende Vertragsmuster für Freelancer überprüfen und ggf. anpassen,
  • Einsatzbereiche identifizieren, in denen die Voraussetzungen der „neuen Selbstständigkeit“ erfüllt werden können, 
  •  Melde- und Abrechnungsprozesse für externe Auftragnehmer vorbereiten,
  • Auswirkungen der Rentenversicherungspflicht auf Honorarvereinbarungen und Kostenstrukturen analysieren
  • Zusammenarbeit zwischen Personalabteilung, Lohnabrechnung und Finanzbuchhaltung auf die neuen Anforderungen ausrichten
Ob der Gesetzentwurf in dieser Form verabschiedet wird, ist derzeit noch offen. Unabhängig davon zeichnet sich bereits ab, dass die geplante Reform den Einsatz von Freelancern sowie die organisatorischen Anforderungen an Unternehmen nachhaltig verändern wird.

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