20.06.2023

Erleichterungen bei der Forschungszulage

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden in Deutschland seit dem 01.01.2020 über die Forschungszulage steuerlich gefördert. Seit der Einführung haben sich zahlreiche Anwendungsfragen in der Praxis ergeben. Um hier für mehr Klarheit und Unterstützung bei der Beantragung zu sorgen, hat das Bundesfinanzministerium am 7.2.2023 ein neues Verwaltungsschreiben veröffentlicht.

Mit dem am 01.01.2020 in Kraft getretenen Forschungszulagengesetz wurde eine steuerliche Förderung der Forschung und Entwicklung in Unternehmen eingeführt. Die Zulage beträgt 25 % der auf die tatsächliche Forschungstätigkeit entfallenden Aufwendungen, insbesondere Arbeitslöhne und Entgelte für Auftragsforschungen. Sie ist auf max. 1 Mio. € in den Jahren 2020 bis 2025 bzw. max. 500.000 € ab dem Jahr 2026 begrenzt. Am 07.02.2023 hat das Bundesfinanzministerium zu Anwendungsfragen umfassend Stellung genommen und das bisherige Verwaltungsschreiben überarbeitet.
Neben der Forschung im eigenen Unternehmen können Forschungs- und Entwicklungsaufträge auch im Rahmen der Auftragsforschung an Dritte vergeben werden. Die Auftragsforschung ist hierbei für den Auftraggeber im Rahmen der Zulage begünstigt. In dem neuen Verwaltungsschreiben wurde nun explizit auch der Fall als begünstigt aufgenommen, in dem nur Teilbereiche eines Vorhabens an einen Dritten in Auftrag gegeben werden. Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass die Tätigkeiten des Dritten in Form von Personalleistungen und Sachkosten unerlässlich für das Vorhaben sind. Es darf sich nicht um reine Beschaffungsmaßnahmen wie z.B. Spezialausrüstungen oder Spezialanfertigungen handeln.
Der Höchstbetrag der Forschungszulage von aktuell 1 Mio. € pro Jahr wird bei verbundenen Unternehmen nicht je Unternehmen, sondern der Höhe nach nur einmal für den Konzernverbund gewährt. Von dieser Begrenzung nicht betroffen sind nun ausdrücklich rein vermögensverwaltende Gesellschaftsstrukturen (z.B. Private Equity und Venture Capital Fonds), die horizontal miteinander verbunden sind, sich untereinander jedoch nicht koordinieren können. Auch ausgenommen werden ähnliche Strukturen von privaten Investoren, sog. Business Angels.
Die Forschungszulage kann von Unternehmen in Schwierigkeiten aus beihilferechtlichen Gründen grundsätzlich nicht beantragt werden. Eine Ausnahme gilt nunmehr für vollkonsolidierte Unternehmen. In diesen Fällen wird nicht auf den Einzelabschluss des verbundenen Unternehmens, sondern auf den konsolidierten Jahresabschluss des Konzerns abgestellt. 
In dem Verwaltungsschreiben wird zudem erläutert, dass bei Kommanditgesellschaften in sog. Treuhandmodellen nur der steuerpflichtige Komplementär als anspruchsberechtigt gilt. Ihm werden die förderfähigen Aufwendungen der Treuhand-KG zu diesem Zweck zugerechnet. Klargestellt wurde auch, dass im Falle eines Formwechsels, der bereits entstandene Anspruch auf die Forschungszulage weiterhin bestehen bleibt. 
Hinweis: Das neue Verwaltungsschreiben kommt in allen offenen Fällen zur Anwendung.

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