Die unterschiedliche Art der handelsrechtlichen Bilanzierung von Pensionsrückstellungen und Rückdeckungsversicherungsansprüchen kann dazu führen, dass deren Wertansätze in der Bilanz auseinanderfallen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat einen Rechnungslegungshinweis veröffentlicht, der anhand relevanter Praxisfälle Grundsätze einer „kongruenten“ Bewertung, d.h. eine der Höhe nach (ggf. in Teilen) übereinstimmende Bewertung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung und der Pensionsrückstellung, darlegt und Hilfestellung bietet. In der Praxis werden Altersvorsorgezusagen häufig durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen finanziert. Bei diesen sog. Direktzusagen sind die Leistungen an den Versorgungsberechtigten entweder durch die Rückdeckungsversicherung bestimmt (versicherungsgebunden) oder individuell gestaltet (nicht-versicherungsgebunden).
Das Institut der Wirtschaftsprüfer legt im verabschiedeten Rechnungslegungshinweis dar, wann eine „kongruente Bewertung“ von Rückdeckungsversicherungsanspruch und Pensionsrückstellung zu erfolgen hat und gibt praktische Hinweise zur Bewertung.
Grundsätzlich sind versicherungsgebundene Zusagen wie wertpapiergebundene Zusagen zu behandeln. Daraus folgt eine Bewertung der Pensionsrückstellung mit dem beizulegenden Zeitwert der Rückdeckungsversicherungsansprüche. Das gilt auch, wenn die Verpflichtung zur Rentenanpassung oder andere Leistungskomponenten nicht in der Versicherungsleistung einbezogen sind, z.B. Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung.
Bei nicht-versicherungsgebundene Zusagen ist eine „kongruente Bewertung“ heranzuziehen, wenn die Versicherungsleistung die Altersvorsorgeverpflichtung leistungskongruent abdeckt. Hier stehen zwei Methoden zur Verfügung. Beim „Primat der Aktivseite“ ist die Pensionsrückstellung mit dem Buchwert des korrespondierenden Rückdeckungsversicherungsanspruchs zu bewerten. Beim „Primat der Passivseite“ erfolgt die Bewertung des Rückdeckungsversicherungsanspruchs nach dem Erfüllungsbetrag der korrespondierenden Pensionsrückstellung. Die angewandte Methode ist im Anhang anzugeben.
Sind bei der versicherungsgebundenen Rückdeckungsversicherung nur Leistungen für bestimmte Komponenten vereinbart und bei der nicht-versicherungsgebundenen Rückdeckungsversicherung die Leistungen nur teilweise zugesagt oder sogar eine Überversicherung vorhanden, so ist eine leistungskongruente Bewertung insoweit vorzunehmen, wie die Versorgungsleistungen abgesichert sind.
Zu beachten sind etwaige Ergebniseffekte bei der Erstanwendung der „kongruenten Bewertung“, die durch eine aufwandswirksame Zuführung zur Pensionsrückstellung oder eine Abwertung des Versicherungsanspruchs herbeigeführt werden können.
Hinweis: Sollten in Ihren Unternehmen bestehende Altersvorsorgezusagen durch Rückdeckungsversicherungen finanziert sein, prüfen Sie bitte, ob Handlungsbedarf aufgrund des neuen Rechnungslegungshinweis besteht.