04.03.2024
Inflationsbedingte Anhebung der Größenkriterien
Am 17.01.2024 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung beschlossen. Danach kann die Anhebung der Schwellenwerte um 25 % auch rückwirkend für Jahresabschlüsse, die ab dem 01.01.2023 beginnen, angewendet werden.
Die Europäische Union plant eine Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften um 25 % für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2024. Die entsprechende Richtlinie wurde im Dezember 2023 durch die Europäischen Kommission final beschlossen und veröffentlicht. Längere Zeit war offen, ob Deutschland bei der Umsetzung in nationales Recht auch eine rückwirkende Anwendung für Jahresabschlüsse ab dem 01.01.2023 zulassen wird.
Am 17.01.2024 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf beschlossen. Danach dürfen die neuen Schwellenwerte wahlweise auch für Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2023 angewendet werden, wobei auch für die Vorjahresperioden die neuen Schwellenwerte zugrunde zu legen sind. Derzeit ist davon auszugehen, dass die abschließende zweite Befassung des Bundesrats mit dem Gesetzentwurf Ende März 2024 erfolgen wird. Kapital- und Personengesellschaften, die aufgrund der neuen Schwellenwerte keine Abschlussprüfung 2023 oder 2024 mehr benötigen, sollten zeitnah mit dem Wirtschaftsprüfer in Kontakt treten und das weitere Vorgehen abstimmen.
Hinweis: Die Erhöhung der Schwellenwerte kommt, aller Voraussicht, auch rückwirkend für Jahresabschlüsse 2023.