23.05.2025

Umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen von Tankkartenmodellen

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Tankkartenmodellen war in der Vergangenheit mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob es sich bei der Nutzung von Tankkarten um eine Lieferkette von Kraftstoffen oder um Finanzierungsdienstleistungen des Tankkartenausstellers gegenüber dem Tankkartenverwender handelt. Am 21.01.2025 hat das Bundesfinanzministerium nunmehr Klarheit geschaffen.

Im Rahmen einer Fahrzeugüberlassung wird dem Fahrzeugnutzer regelmäßig eine Tankkarte zur Verfügung gestellt. Der Fahrzeugnutzer erwirbt dabei den Kraftstoff im Namen des ausstellenden Unternehmens. Seit geraumer Zeit besteht Unsicherheit darin, ob es sich hierbei um eine Kette von Kraftstofflieferungen oder um Finanzierungsdienstleistungen vom Tankkartenaussteller an den Tankkartenverwender handelt. Das Bundesfinanzministerium hat am 21.01.2025 mit der überarbeiteten Verwaltungsanweisung die umsatzsteuerliche Einordnung von Tankkarten grundlegend klargestellt. 
Die Finanzverwaltung wendet die Kriterien zur Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung ab sofort einheitlich auf sämtliche Tankkartensysteme an – unabhängig davon, ob sie im Leasingbereich oder in anderen Nutzungskontexten eingesetzt werden. 
Ein Reihengeschäft über Kraftstofflieferungen (Lieferkette) von der Mineralölgesellschaft über den Tankkartenaussteller an den Tankkartenverwender wird unter den folgenden Voraussetzungen anerkannt:
  • Das Fahrzeug muss im Namen und auf Rechnung des Tankkartenausstellers betankt werden, was durch Einsatz einer entsprechend bedruckten Tankkreditkarte erfüllt werden kann.
  • Der Aussteller darf die Betankung, z.B. durch Sperrung der Tankkreditkarte, nicht untersagen.
  • Das Entgelt für den Kraftstoff wird auf jeder Lieferstufe zwischen den beteiligten Parteien gesondert vereinbart. Jeder Lieferant trägt auf seiner Lieferstufe das Risiko des Zahlungsausfalls.
  • Schadenersatzansprüche bei Leistungsstörungen (z. B. Motorschädigung durch den getankten Kraftstoff) müssen jeweils zwischen den direkten Beteiligten geregelt werden.
  • Es darf keine gesonderte Kredit- oder Verwaltungsvereinbarung über den Kraftstoff bestehen.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird von einem Finanzierungsgeschäft zwischen Tankkartenaussteller und -verwender ausgegangen. Das Finanzierungsgeschäft ist eine umsatzsteuerbefreite Kreditgewährung mit der Folge, dass Umsatzsteuer nicht zu erheben und ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Eine Kraftstofflieferung liegt in einem solchen Fall lediglich zwischen der Mineralölgesellschaft und dem Verwender der Tankkarte vor.  
Unternehmen, die Tankkartensysteme einsetzen – sei es im Rahmen von Leasingverhältnissen, Konzernstrukturen oder eigenständigen Geschäftsmodellen –, sollten ihre Vertrags- und Abrechnungsstrukturen anhand der obigen Kriterien überprüfen.

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