23.05.2025

Vorsteuerabzug aus anwaltlichen Beratungsleistungen zur Erlangung nicht steuerbaren Schadenersatzes

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug auch dann zulässig ist, wenn Rechtsberatungsleistungen zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen, nicht steuerbaren Schadenersatzanspruchs erbracht werden – vorausgesetzt, die Kosten stehen in direktem Zusammenhang mit einer ursprünglich geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit.

Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH einen Betreibervertrag mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen, um ein System zu entwickeln und zu betreiben. Noch bevor das Projekt realisiert werden konnte, kündigte das zuständige Bundesministerium den Vertrag vorzeitig. Die GmbH machte daraufhin Schadenersatz gegenüber dem Auftraggeber geltend, um die finanziellen Verluste auszugleichen. Zur Durchsetzung nahm die GmbH Rechtsberatungsleistungen in Anspruch und berücksichtigte die Vorsteuer aus den entsprechenden Rechnungen in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen.
Die Finanzbehörde vertrat allerdings die Auffassung, dass die Vorsteuerbeträge nicht abziehbar seien. Sie begründete dies damit, dass die erzielten Einnahmen aus der Geltendmachung von Schadenersatz stammten und somit vorsteuerschädlich seien, da diese nicht zur direkten wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Gesellschaftsvertrag der GmbH zählen würden und die Klägerin somit nicht als Unternehmerin i. S. d. § 2 Umsatzsteuergesetz handele. Laut der Finanzbehörde würde der geltend gemachte Schadenersatz zu einem nicht steuerbaren Umsatz führen, weshalb die erklärten Vorsteuerbeträge für die Eingangsrechnungen der Rechtsberatungsleistungen nicht abziehbar seien.
Das Finanzgericht entschied jedoch, dass der Vorsteuerabzug zulässig ist, da ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen und der ursprünglich geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Die Rechtsberatungskosten wurden als Gemeinkosten betrachtet, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der GmbH verbunden sind. Nach Auffassung des Finanzgerichts konnte die GmbH nachweisen, dass sie beabsichtigte, eine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, die zu steuerpflichtigen Umsätzen führen würde.
Die Finanzbehörde hat Revision eingelegt; die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt somit abzuwarten.
Dieses Urteil unterstreicht und bekräftigt die rechtliche Auffassung, dass auch Unternehmer der erfolglose Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dadurch eröffnet sich für Unternehmen die Möglichkeit, finanzielle Belastungen zu verringern und steuerliche Vorteile zu realisieren – selbst dann, wenn ein Vorhaben nicht wie vorgesehen realisiert wird.

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