26.05.2025

BFH zur Fristwahrung bei Vorsteuervergütung: Antrag auf Endrechnung kann auch Anzahlungsrechnungen erfassen

Unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Vorsteuervergütung aus einer Endrechnung zugleich die Ausschlussfrist für die Vorsteuern aus dazugehörigen Anzahlungsrechnungen wahrt, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.12.2024 (Az. V R 6/23) zu entscheiden. Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen ist dabei die gesetzliche Ausschlussfrist zum 30.09. des Folgejahres besonders relevant.

Sachverhalt:
Im Urteilsfall war der Vorsteuervergütungsantrag eines österreichischen Unternehmens zwar fristgerecht über den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge, jedoch nur mit Angaben zur Endrechnung gestellt worden. Die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer wurde in der Endrechnung zum Abzug gebracht. Im Übrigen waren die materiellen Voraussetzungen für die Vorsteuervergütung unstrittig. Das Bundeszentralamt für Steuern gewährte nur die Vorsteuervergütung aus dem gezahlten Restbetrag der Schlussrechnung. Das vorinstanzliche Finanzgericht Köln widersprach und gewährte die volle Vorsteuervergütung aus End- und Anzahlungsrechnungen. 
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2024 (Az. V R 6/23) 
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der formal lediglich auf die Endrechnung bezogene Vergütungsantrag auch als Vergütungsantrag auf die Vorsteuern aus den Anzahlungsrechnungen anzusehen und somit fristgerecht gestellt. Dies gilt, da sowohl die Anzahlungs- und Endrechnung als auch deren Zahlung sowie Ausführung der Leistung denselben Vergütungszeitraum betrafen. Eine gesonderte Aufnahme der Anzahlungsrechnung in den Vorsteuervergütungsantrag war nicht erforderlich. Die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit wirken der Versagung aus rein formellen Gründen entgegen. 
Fazit: Betreffen Anzahlungsrechnungen und Endrechnung entgegen dem Urteilsfall verschiedene Vergütungszeiträume, ist weiterhin auf gesonderte Vergütungsanträge zu achten. 

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