03.09.2026
Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht
Das Bundesfinanzministerium hat am 07.08.2026 einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht veröffentlicht. Ab 2028 sollen Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 € zur Verwendung eines elektronischen Kassensystems verpflichtet werden; die offene Ladenkasse wäre für diese Fälle dann nicht mehr ausreichend. Gleichzeitig soll die papierhafte Belegausgabepflicht vollständig durch eine elektronische Belegbereitstellung ersetzt werden.
Bargeldgeschäfte stehen weiterhin im Fokus der
Finanzverwaltung. Derzeit gibt es in Deutschland rund 2,2 Millionen
Registrierkassen und etwa 114.000 offene Ladenkassen. Gerade Letztere sollen
nach dem am 07.08.2026 vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Gesetzentwurf
zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und
zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts ab 2028 nur noch eingeschränkt
eingesetzt werden dürfen.
Ziel des Gesetzes ist es, Steuerhinterziehung im
Zusammenhang mit Kasseneinnahmen stärker zu bekämpfen und die steuerlichen
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten weiter zu digitalisieren. Der Gesetzentwurf setzt damit u. a. die im Koalitionsvertrag vorgesehene Einführung
einer Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100.000 € sowie die Abschaffung
der papierhaften Belegausgabepflicht um.
Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als
100.000 € sollen ab dem 01.01.2028 verpflichtet sein, ein elektronisches
Aufzeichnungssystem zu verwenden. Damit würde für diese Unternehmen die
bisherige Möglichkeit entfallen, ihre Kasseneinnahmen ausschließlich über eine
offene Ladenkasse zu erfassen. Das eingesetzte Kassensystem muss durch eine
zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein und
Aufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für
Kassensysteme erzeugen können.
Wird die Umsatzgrenze von 100.000 € erstmals
überschritten, soll die Kassenpflicht ab dem 1.4. des Folgejahres gelten. Bei
einer Überschreitung im Jahr 2027 soll die Pflicht jedoch bereits ab dem
1.1.2028 gelten. Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des dritten
aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem der Gesamtumsatz nicht mehr als
100.000 € beträgt. Das spätere Überschreiten der Umsatzgrenze soll dem
zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Beginn der Kassenpflicht
mitgeteilt werden.
Zudem soll die bisherige papierhafte
Belegausgabepflicht zum 1.1.2028 abgeschafft werden. An ihre Stelle tritt eine
elektronische Belegbereitstellungspflicht. Der Beleg muss dann in einem
standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden, wobei der
Gesetzentwurf beim Bereitstellungsweg technologieoffen bleibt. Möglich sind
eine Bildschirmanzeige, ein QR-Code, ein Download-Link, eine Near Field
Communication, eine E-Mail oder die Bereitstellung in einem Kundenkonto. Eine
Pflicht des Kunden, den elektronischen Beleg entgegenzunehmen, besteht nicht.
Der Entwurf enthält zudem weitere Maßnahmen zur
besseren Kontrolle von Kasseneinnahmen. So sollen Verstöße gegen die neue
Kassenpflicht mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden können.
Außerdem sollen die Befugnisse zur Kassen-Nachschau erweitert werden.
Praxistipp: Unternehmen mit Bargeldgeschäften sollten
frühzeitig prüfen, ob sie unter die neue Kassenpflicht fallen, ob ihr
Kassensystem die technischen Anforderungen erfüllt und ob Ausnahmen oder
Härtefallregelungen in Betracht kommen könnten. Besonders bei offenen
Ladenkassen, mobilen Verkaufsstellen und wechselnden Einsatzorten besteht
Handlungsbedarf.