31.08.2026

Das neue BMF-Schreiben 2026 zu Sanierungskosten

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 26.01.2026 (IV C 1 – S 2253/00082/001/064) seine steuerlichen Grundsätze zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand grundlegend überarbeitet. Für Vermieter und Immobilieninvestoren bringt das neue Schreiben zwar an einigen Stellen die ersehnte Klarheit, verschärft jedoch an anderen Punkten die Anforderungen für den sofortigen steuerlichen Abzug erheblich.

Hintergrund und steuerliche Tragweite
Die Unterscheidung hat immense Auswirkungen auf die Liquidität von Immobilienbesitzern:
  • Erhaltungsaufwendungen (wie Reparaturen oder Instandhaltungen) können im Jahr der Entstehung zu 100 % sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Herstellungskosten hingegen müssen über die Gebäude-AfA mühsam auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes (oft 50 Jahre) verteilt abgeschrieben werden.
Das neue BMF-Schreiben ersetzt ältere Verwaltungsanweisungen und schafft einen systematischen, fünfstufigen Prüfungsrahmen.
Die wesentlichen Neuerungen im Überblick
Verbindliche Fallgruppen bei Herstellungskosten: Die Finanzverwaltung definiert nun erstmals sechs feste Fallgruppen, bei denen Sanierungsmaßnahmen zwingend nicht mehr sofort abgesetzt werden dürfen, sondern als Herstellungskosten zu aktivieren sind. Dies betrifft insbesondere tiefgreifende Eingriffe in die Gebäudesubstanz oder strukturelle Nutzungsänderungen.
Der 3-Stufen-Standard und die „Standardhebung“: Eine wesentliche Verbesserung und damit Herstellungskosten liegen vor, wenn der Standard eines Gebäudes von einem einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird. Das BMF prüft dies weiterhin anhand der vier Kernbereiche: Heizung, Sanitär, Elektroinstallationen und Fenster. Neu präzisiert wurde, wie moderne technische Upgrades (z. B. der Einbau von Smart-Home-Infrastrukturen) in dieses Raster einzuordnen sind.
Privilegierung energetischer Sanierungen: Eine erfreuliche Klarstellung enthält das Schreiben für energetische Maßnahmen. Der Austausch alter Heizungsanlagen (z. B. der Wechsel von Öl oder Gas zu einer umweltfreundlichen Wärmepumpe) sowie nachträgliche Dämmmaßnahmen an Dach oder Fassade führen für sich genommen nicht zu einer steuerlich schädlichen Standardhebung. Sie bleiben im Regelfall sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG): Bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf gilt weiterhin die kritische 15 %-Grenze. Das BMF konkretisiert im neuen Schreiben im Detail, welche Aufwendungen (z. B. rein kosmetische Schönheitsreparaturen) in diese Berechnung einzubeziehen sind und welche außen vor bleiben.
Fazit und Praxishinweis
Die steuerliche Einstufung von Sanierungsprojekten ist durch das neue BMF-Schreiben deutlich formalisierter geworden. Um langwierige Diskussionen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden, sollten Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen bereits in der Planungsphase steuerlich exakt strukturiert werden. Insbesondere die zeitliche Verteilung von Maßnahmen zur Vermeidung der 15 %-Grenze bei anschaffungsnahen Herstellungskosten gewinnt weiter an Bedeutung.
Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an!

Weitere Beiträge