31.08.2026

BFH zum Vergleichswertverfahren bei Immobilienbewertungen für erbschaftsteuerliche Zwecke

BFH bestätigt: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse bei Erbschaftsteuer nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar

Bei der Übertragung von Immobilien durch Schenkung oder Erbschaft bildet die steuerliche Bewertung des Objekts regelmäßig den größten Streitpunkt mit dem Finanzamt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.03.2026 (II R 6/23) die Position der Finanzverwaltung gestärkt und klargestellt, dass die im Vergleichswertverfahren herangezogenen Daten der regionalen Gutachterausschüsse nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
Der Streitfall: Zweifel an den Vergleichsobjekten
Im zugrundeliegenden Fall ging es um die erbschaftsteuerliche Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung. Für Wohnungseigentum schreibt das Bewertungsgesetz (BewG) vorrangig das Vergleichswertverfahren vor (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Das Finanzamt ermittelte den Wert basierend auf den Vergleichspreisen des örtlichen Gutachterausschusses (§ 183 Abs. 1 Satz 2 BewG).
Die Erben hielten den ermittelten Wert für unrealistisch hoch. Sie klagten mit der Begründung, dass die vom Gutachterausschuss herangezogenen Vergleichsobjekte nicht hinreichend mit der geerbten Wohnung vergleichbar gewesen seien, und forderten eine intensive gerichtliche Überprüfung der Datenbasis.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision der Erben als unbegründet zurück und bestätigte die Vorentscheidung des Finanzgerichts:
  • Gesetzlicher Vorrang der Gutachterausschüsse: Der Gesetzgeber hat den Daten der Gutachterausschüsse im Bewertungsgesetz bewusst ein hohes Gewicht und einen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Diese Daten beruhen auf der Kaufpreissammlung und bilden das tatsächliche Marktgeschehen am verlässlichsten ab.
  • Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle: Die Finanzgerichte müssen die vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise und deren Zustandekommen nicht bis ins kleinste Detail im Sinne einer lückenlosen mathematischen Überprüfung kontrollieren.
  • Substantiierungspflicht der Steuerpflichtigen: Die bloße pauschale Behauptung der Erben, der Wert sei „zu hoch“, oder der Verweis auf abweichende Wertermittlungen reicht nicht aus, um die Werte des Gutachterausschusses zu erschüttern.
Bedeutung für die Praxis und Abwehrmöglichkeiten
Für Steuerpflichtige bedeutet dieses Urteil eine erhebliche Hürde im Klageverfahren. Wer den vom Finanzamt festgestellten Grundbesitzwert anfechten möchte, muss konkrete und objektive Abweichungsmerkmale (z. B. einen erheblichen Instandhaltungsstau, fehlende Sondernutzungsrechte oder gravierende Bauschäden) detailliert und nachvollziehbar dokumentieren.
Der Ausweg über § 198 BewG: Die wichtigste Verteidigungslinie bleibt der gesetzliche Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswert) am Stichtag. Dieser Nachweis gelingt in der Praxis weiterhin am sichersten durch die Vorlage eines zeitnahen, qualifizierten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Immobilienbewertung oder durch einen zeitnah im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielten Kaufpreis.
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