02.03.2023
Anforderungen an die sozialversicherungsfreie Beschäftigung eines Geschäftsführers
Neben einem GmbH-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung kann auch ein GmbH-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung als nicht abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungsfrei qualifiziert werden. Das Bundessozialgericht hat in drei richtungsweisenden Entscheidungen im vergangenen Jahr die Anforderungen hieran erhöht.
Wer nicht abhängig beschäftigt ist, unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht und ist damit nicht beitragspflichtig. Als nicht abhängig beschäftigt werden in der Regel GmbH-Geschäftsführer mit einer Mehrheitsbeteiligung angesehen, da ihnen aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung eine beherrschende Stellung zukommt. Jedoch kann auch für einen Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung die Sozialversicherungspflicht entfallen, wenn ihm eine vergleichbare Stellung zukommt.
Ursprünglich genügte es hierfür, gerade in Familienunternehmen, dass der Minderheitsgesellschafter „Kopf und Seele“ der Gesellschaft war. Als Beispiel hierfür wurde oft ein Elternteil herangezogen, der die Anteile an der Gesellschaft mehrheitlich den Kindern übergab, aber weiterhin als zentrale Figur im Unternehmen de-facto selbst die Geschicke leitete. Aus der unverändert zentralen Stellung wurde abgeleitet, dass dem Elternteil weiterhin eine beherrschende Stellung vergleichbar mit einem Mehrheitsgesellschafter zukomme. Schon vor einer Weile ist das Bundessozialgericht von dieser Ansicht aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten abgewichen und forderte eine „Verhinderungsmacht“. Diese wurde in der Praxis regelmäßig dann angenommen, wenn dem Geschäftsführer als Minderheitsgesellschafter im Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität eingeräumt wurde, er also Entscheidungen der Mehrheitsgesellschafter blockieren konnte. Die Anforderungen hieran wurden nun konkretisiert und im Ergebnis verschärft, so dass zusätzlich eine „umfassend mitbestimmende unternehmerische Gestaltungsmacht“ gefordert wird. Praktisch bedeutet dies, dass die Sperrminorität uneingeschränkt für alle Beschlüsse gelten muss, da dem geschäftsführenden Minderheitsgesellschafter ansonsten die nötige umfassende Rechtsmacht in Gestaltungsfragen fehlt. Mit einer eingeschränkten Sperrminorität käme dem Geschäftsführer auch nicht dadurch die nötige Verhinderungs- bzw. Gestaltungsmacht zu, dass ihm Sonderrechte bei der Geschäftsführung eingeräumt werden oder die Möglichkeit, sich – gegebenenfalls auch nur sanktionslos – über Weisungen der Gesellschafter gegeben wird. Das Bundessozialgericht stellt somit klar, dass es keinen Spielraum bei den Anforderungen an die Sperrminorität kennt.
Hinweis: Die strikten Anforderungen des Bundessozialgerichts sollten bei der Gestaltung von Sperrminoritätsklauseln in Gesellschaftsverträgen stets berücksichtigt werden, da anderenfalls im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung eine abhängige Beschäftigung des Minderheitsgeschäftsführers festgestellt werden kann.