27.08.2025
Gesetzliche Änderungen bei Überweisungen
Ab dem 09.10.2025 sind alle Banken im Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) verpflichtet, vor der Freigabe einer Überweisung zu prüfen, ob der Name des Zahlungsempfängers mit der IBAN übereinstimmt. Diese Prüfung erhöht die Sicherheit im elektronischen Zahlungsverkehr, bietet mehr Schutz vor Betrug und reduziert das Risiko fehlerhafter Überweisungen.
Die Europäische Verordnung zu Echtzeitüberweisungen, die am 19.03.2024 veröffentlicht wurde und am 08.04.2024 in Kraft trat, hat das Ziel, Echtzeitüberweisungen im Euro-Zahlungsraum als neuen Standard im europäischen Zahlungsverkehr verbindlich zu machen. Dazu sollen Echtzeitüberweisungen rund um die Uhr, an jedem Tag im Jahr und innerhalb von maximal zehn Sekunden auf dem Empfängerkonto verfügbar sein und es dürfen keine höheren Gebühren als bei normalen SEPA-Überweisungen anfallen.
Zudem wird ab dem 09.10.2025 eine verpflichtende Empfängerüberprüfung eingeführt. Dabei wird vor Ausführung der Zahlung geprüft, ob der vom Zahler eingegebene Name mit der IBAN des Empfängers übereinstimmt. Stimmen Name und IBAN überein, kann die Überweisung problemlos ausgeführt werden. Weicht der Name des Kontoinhabers ab, erhält der Zahler eine Warnung in Form einer Ampelanzeige (grün, gelb, rot) und kann entscheiden, ob er die Zahlung trotzdem freigeben oder stoppen möchte. Diese Maßnahme erhöht die Sicherheit, verhindert Fehler und schützt vor betrügerischen Zahlungen.
Die Empfängerüberprüfungspflicht gilt für sämtliche SEPA-Überweisungen innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums – sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Gespeicherte Empfängerdaten sind auf die korrekte Schreibweise des Empfängernamens zu prüfen, da Abweichungen zu Warnmeldungen oder Verzögerungen führen können. Die Bank haftet künftig dafür, dass die Empfängerprüfung korrekt durchgeführt wird. Wird trotz Abweichungen die Freigabe der Zahlung erteilt, erfolgt dies auf eigenes Risiko des Zahlenden.
Fazit: Es sollte sichergestellt werden, dass bei SEPA-Überweisungen der korrekte Name (Kontoinhabername) verwendet wird. Eine Prüfung und Pflege von Lieferanten-Stammdaten sowie die Prüfung des eigenen Unternehmensnamens bei der Rechnungsstellung sind unverzichtbar.