29.10.2026

Besteuerung von über App-Stores erzielten Umsätzen bis zum 31.12.2014

Der Bundesfinanzhof (BFH) ordnet In-App-Käufe über einen im eigenen Namen auftretenden App-Store-Betreiber für die Rechtslage bis zum 31.12.2014 als Dienstleistungskommission ein. Damit erbringt der App-Entwickler seine Leistung an den Plattformbetreiber und nicht unmittelbar an den Endkunden; bei einem im EU-Ausland ansässigen Plattformbetreiber ist der Umsatz des Entwicklers grundsätzlich nicht im Inland steuerbar.

Eine in Deutschland ansässige Gesellschaft entwickelte Spiele-Apps und vertrieb diese in den Jahren 2012 bis 2014 über den App-Store eines in Irland ansässigen Unternehmens. Die Apps konnten kostenlos heruntergeladen werden. Innerhalb der Spiele konnten die Nutzer entgeltlich zusätzliche Vorteile erwerben. Der App-Store wickelte die Zahlungen ab, versandte Bestellbestätigungen und behielt eine Provision ein. In den Bestellbestätigungen wurde die App-Entwicklerin als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen. 
Nach Ansicht des BFH war nicht die App-Entwicklerin, sondern der App-Store-Betreiber Leistender gegenüber den Erwerbern der In-App-Käufe. Der Betreiber war an der Erbringung der elektronischen Leistungen beteiligt, trat gegenüber den Kunden im eigenen Namen auf und handelte auf Rechnung der App-Entwicklerin. Daher gelten die Grundsätze der Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG): Die Leistung gilt zunächst von der Entwicklerin an den App-Store-Betreiber und anschließend vom App-Store-Betreiber an den Endkunden als erbracht. Entscheidend ist damit nicht nur, dass die Entwicklerin in den Vertragsunterlagen oder Bestellbestätigungen genannt wird. Maßgeblich ist die tatsächliche Einbindung der Plattform in den Vertrieb und ihr Auftreten gegenüber den Kunden. Der BFH folgt insoweit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9.10.2025 (C-101/24, „Xyrality“). 
Die fingierte Leistung der deutschen App-Entwicklerin an den irischen App-Store-Betreiber ist eine Leistung zwischen Unternehmern. Ihr Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2 UStG und liegt am Sitz des Leistungsempfängers in Irland. Die betreffenden Umsätze der App-Entwicklerin sind deshalb in Deutschland nicht steuerbar. 
Offen blieb, ob die Bestellbestätigungen als Rechnungen der App-Entwicklerin anzusehen waren und deshalb eine Steuerschuld nach § 14c UStG entstehen könnte. Das Finanzgericht muss hierzu weitere Feststellungen treffen. Der BFH stellte jedoch klar, dass ein unrichtiger Steuerausweis gegenüber Endverbrauchern keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG begründet. Insoweit änderte der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Zu prüfen bleibt insbesondere, ob die Abrechnungen alle erforderlichen Rechnungsangaben enthielten und der App-Entwicklerin zugerechnet werden können sowie in welchem Umfang die Empfänger tatsächlich Endverbraucher waren. 
Tipp: Die Entscheidung betrifft ausdrücklich Umsätze bis zum 31.12.2014. Für Altfälle sollten Entwickler und Plattformanbieter die damaligen Vertragsbedingungen, das Auftreten des App-Stores, die Zahlungsabwicklung und die gegenüber Kunden erteilten Abrechnungen gemeinsam prüfen. Neben der zutreffenden Bestimmung des Leistenden und des Leistungsorts ist insbesondere ein möglicher Steuerausweis in Kundenbelegen gesondert zu beurteilen.

Weitere Beiträge